Endgültige Beitragsgrenzen in der Sozialversicherung ab 2025

Das Bundeskabinett hat am 6.11.2024 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 zugestimmt, sodass die endgültigen Werte nunmehr feststehen. Erstmals seit der deutschen Wiedervereinigung gibt es bundesweit nur noch eine gültige Rechengröße.

Ab dem 1.1.2025 gelten die folgenden Werte:

Renten-/Arbeitslosenversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze wird bundesweit auf 8.050 € im Monat und 96.600 € im Jahr steigen.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt auf 9.900 € im Monat und auf 118.800 € im Jahr.

Kranken- und Pflegeversicherung: Die Jahresentgeltsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt bundesweit auf 5.512,50 € im Monat und 66.150 € im Jahr. 

Die allgemeine Jahresentgeltsgrenze 2025 (Versicherungspflichtgrenze) steigt auf 73.800 € im Jahr. (Die besondere Jahresentgeltsgrenze in der Krankenversicherung wegen Überschreitens der Jahresentgeltsgrenze in 2002 wird im Jahr 2025 auf 66.150 € steigen.)

Hinweis: Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2025 wird 3.745 € monatlich (44.940 € jährlich) betragen.

Quelle:Sonstige | Veröffentlichung | Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2025 | 14-11-2024

Entnahme eines Firmen-PKW ohne Umsatzsteuer

Bei einem Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt, unterliegt die Entnahme eines Firmen-PKW grundsätzlich der Umsatzsteuer. Die Entnahme eines Pkws unterliegt allerdings nicht der Umsatzsteuer, wenn für den Pkw, der dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet ist, keine Vorsteuer geltend gemacht wurde, weil der Pkw

  • von einer Privatperson oder
  • von einem Kleinunternehmer erworben wurde oder
  • aus dem Privatvermögen eingelegt wurde.

Der Verkauf eines Firmen-Pkws, der ohne Vorsteuerabzug erworben wurde, muss jedoch der Umsatzsteuer unterworfen werden.

Wichtig! Dieses unerwünschte Ergebnis lässt sich vermeiden, indem der Firmen-Pkw zunächst umsatzsteuerfrei entnommen wird, um ihn anschließend privat außerhalb des Umsatzsteuersystems zu verkaufen. Das heißt, dass ein Pkw oder ein anderer Gegenstand, der ohne Vorsteuerabzug erworben wurde, zunächst ohne Umsatzsteuer entnommen und anschließend privat veräußern werden kann. Laut BFH kann die Veräußerung unmittelbar nach der Entnahme erfolgen. Für die private Veräußerung wird dann keine Umsatzsteuer gezahlt.

Es muss also zwischen Entnahme und Veräußerung kein größerer Zeitabstand liegen. Aus dem Urteil des BFH lässt sich ableiten, dass kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten anzunehmen ist, wenn Entnahme und privater Verkauf des Pkw am selben Tag erfolgen.

Wichtig! Für die private Entnahme des Firmen-Pkw vor Verkauf müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen. Bei der vorhergehenden Privatentnahme muss deutlich gemacht und auch deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Verkauf privat erfolgt. Das bedeutet, dass

  • kein Firmenpapier (Briefbögen mit Firmenbriefkopf) verwenden werden darf,
  • im Kaufvertrag ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um einen privaten Verkauf handelt und
  • im Falle einer Überweisung möglichst ein privates Bankkonto und nicht das Firmenkonto angegeben wird.

Der Vermerk "steuerfreier Umsatz (Pkw wurde gebraucht von einer Privatperson gekauft)" kann bereits ausreichend sein, um von einer Entnahme mit anschließendem Privatverkauf ausgehen zu können. Zweckmäßig ist es jedoch, über die Entnahme einen schriftlichen Vermerk zu erstellen und die Entnahme zeitnah zu buchen. Die einfache Erklärung, den Umsatz nicht zu versteuern, ist noch keine Entnahmehandlung.

Hinweis: Bei einer Entnahme kann Umsatzsteuer auch nur auf Bestandteile des Firmen-Pkws fällig werden. Das kann der Fall sein, wenn Bestandteile nachträglich in das Fahrzeug eingebaut wurden und hierfür der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Dann ist die Umsatzsteuer auf den nachträglich eingebauten Bestandteil begrenzt. Bestandteile sind solche Gegenstände, die durch den Einbau ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart verloren haben. Das setzt voraus, dass sie nicht einfach wieder entfernt werden können und Kaufgegenstand eines eigenen Geschäfts sein können. Außerdem muss der eingebaute Gegenstand zu einer dauerhaften Werterhöhung des Fahrzeugs geführt haben. Er darf nicht lediglich zur Werterhaltung beitragen. Außerdem darf bei Entnahme des Firmenfahrzeugs der eingebaute Gegenstand noch nicht verbraucht sein. Es wird keine dauerhafte Werterhöhung angenommen, wenn die Aufwendungen für den Einbau von Bestandteilen weder 20% der Anschaffungskosten des Gegenstands noch einen Betrag von 1.000 € übersteigen (R 3.3 Abs. 4 UStAE).

Quelle:BFH | Urteil | V R 61/96 (und EuGH C-416/98) | 30-01-2002

Wann Weihnachtsfeiern steuerfrei sind

Steht die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier allen Angehörigen des Betriebs offen, handelt es sich um eine Betriebsveranstaltung, die grundsätzlich im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Konsequenz ist, dass Zuwendungen und Geschenke lohnsteuerfrei sind, soweit sie zusammen mit den übrigen Kosten den Betrag von 110 € je teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen. Maßgebend ist der Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer.

Es müssen alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer einbezogen werden. Zu den Aufwendungen, die einer Betriebsveranstaltung zuzuordnen sind, gehören z. B.

  • Speisen, Getränke und Süßigkeiten,
  • Fahrt- und Übernachtungskosten,
  • Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B. für Räume, Musik, Kegelbahn, künstlerische oder artistische Darbietungen,
  • Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen (wenn es sich um einen Teil der geselligen Veranstaltung handelt), oder
  • Geschenke ohne bleibenden Wert, z. B. ein Weihnachtspäckchen bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier. Der Wert des Geschenks ist bei der Ermittlung des Höchstbetrags von 110 € einzubeziehen.

Es sind alle Aufwendungen zu addieren. Allgemeinkosten sind nicht einzubeziehen. Die Gesamtsumme wird durch die Anzahl aller Teilnehmer geteilt. Liegt das Ergebnis pro Arbeitnehmer nicht über 110 € handelt es sich insgesamt um lohnsteuerfreie Zuwendungen. Es sind alle Aufwendungen bei der Ermittlung der 110-€-Höchstgrenze einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie dem einzelnen Arbeitnehmer individuell zugerechnet werden können oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. 

Wichtig! Der Höchstbetrag von 110 € gilt pro Arbeitnehmer, auch wenn der Ehegatte und die Kinder des Arbeitnehmers an einer Betriebsveranstaltung teilnehmen. Überschreiten die Kosten, die insgesamt auf den Arbeitnehmer, seinen Ehegatten, und seine Kinder entfallen, den Höchstbetrag von 110 €, muss der übersteigende Betrag als Arbeitslohn versteuert werden. Das heißt, 110 € werden immer als steuerfreie Zuwendung behandelt, der übersteigende Betrag jedoch nicht. Der übersteigende Betrag kann bei der individuellen Lohnabrechnung erfasst oder pauschal mit 25% versteuert werden.

Hinweis: Zu den begünstigten Kosten anlässlich einer Weihnachtsfeier gehören auch die Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung. Diese sind in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Freibetrags einzubeziehen. Weihnachtsgeschenke des Arbeitgebers sind somit lohnsteuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn die Geschenke nachträglich an Arbeitnehmer überreicht werden, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten.

Quelle:EStG | Gesetzliche Regelung | § 19 Abs 1 Nr. 1a | 07-11-2024

Mieterabfindung: Keine Steuerpflicht

Erhält der Wohnungsmieter vom Vermieter für die vorzeitige Aufgabe seines Mietvertrags eine Abfindung, unterliegt diese nicht der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG.

Praxis-Beispiel:
Bei der der Entscheidung des Finanzgerichts ging es darum, ob die Abfindung für die vorzeitige Aufgabe eines Mietvertrags der Besteuerung unterliegt. Das Finanzamt unterwarf den Betrag der Besteuerung. Der Kläger beantragte, dass das Finanzamt die darauf beruhende Steuerschuld in der Vollziehung aussetzt, was das Finanzamt ablehnte. 

Das Finanzgericht entschied, dass die Abfindungszahlung von 100.000 € für die vorzeitige Beendigung des Mietvertrags nicht der Steuerpflicht gemäß § 22 Nr. 3 EStG unterliegt, da es sich um eine Entschädigung für die Aufgabe von Vermögensrechten aus dem Mietvertrag handelt. Konsequenz war, dass es hinsichtlich der Steuer, die auf diese Abfindung entfiel, die Aussetzung der Vollziehung bejahte.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG München, 12 V 1200/2 | 23-07-2024

Steuertermine November 2024

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat Oktober 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

11.10.2024
10.12.2024

Zusammenfassende Meldung 25.11.2024
Sozialversicherung 29.(28.)10.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 11.11.2024

 

Für den Monat November 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.12.2024
10.01.2025
Zusammenfassende Meldung 27.12.2024
Sozialversicherung 27.11.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 10.12.2024
Gewerbesteuer-Vorauszahlung Q4 15.11.2024

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige | Sonstige | . | 31-10-2024

Zulässige Anschlussprüfung bei großer Rechtsanwaltspraxis

Die wiederholten, aneinander anschließenden, steuerlichen Außenprüfungen einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, die als Großbetrieb eingestuft ist, ist zulässig. 

Praxis-Beispiel:
Gesellschaft legte Einspruch gegen die neue Prüfung für die Jahre 2015-2018 ein, mit dem Argument, dass frühere Prüfungen keine signifikanten Steuerdifferenzen ergeben hätten und dass die wiederholten Prüfungen unverhältnismäßig und willkürlich seien.

Das Finanzgericht München wies die Klage ab und entschied, dass das Finanzamt innerhalb der gesetzlichen Grenzen der Abgabenordnung (AO) gehandelt habe. Das Gericht stellte fest, dass wiederholte Prüfungen zulässig und notwendig sind, um die Steuergerechtigkeit zu gewährleisten, insbesondere bei Großbetrieben, bei denen die steuerlichen Verpflichtungen komplex sind. Das Gericht befand, dass das Finanzamt sein Ermessen korrekt ausgeübt habe und dass die wiederholte Prüfung weder unangemessen noch willkürlich sei.

Das Gericht betonte, dass das Finanzamt verpflichtet ist, eine möglichst vollständige Prüfung durchzuführen, um die Steuergerechtigkeit zu gewährleisten. Das Finanzamt muss bei der Anordnung einer Prüfung keine ausführliche Begründung liefern, solange die gesetzliche Grundlage klar ist. Die Beschwerde der Gesellschaft, dass die Prüfungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellen, wurde abgewiesen, da das Finanzamt innerhalb seines Ermessensspielraums handelte und keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips oder des Verbots von Willkür und Schikane festgestellt wurde.

Aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren wird unter dem Az. VIII R 24/24 geführt.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG München, 1 K 551/21 | 30-10-2024

Digitales Einreichen von Belegen

Belege können künftig direkt beim Erstellen der elektronischen Steuererklärung in Mein ELSTER online hinterlegt werden. Das Finanzamt kann diese dann bei Bedarf unkompliziert per Mausklick abrufen. So werden Rückfragen durch die Finanzbehörde vermieden und die Bearbeitung der Steuererklärung erfolgt noch effizienter, transparenter und digitaler. 

Das neue Verfahren zur Referenzierung auf Belege („RABE“) wurde im KONSENS-Verbund entwickelt und ergänzt die bisherigen Optionen, Belege nach Anforderung der Finanzämter elektronisch oder per Post einzureichen. Die neue Funktion bietet zukünftig die Möglichkeit, Belege direkt beim Erstellen der Einkommensteuererklärung in ELSTER zu hinterlegen und diese bestimmten Eingabefeldern zuzuordnen. Die Beschäftigten der Finanzbehörden können diese Belege dann bei der Bearbeitung der Steuererklärung elektronisch abrufen. 

Das Finanzamt kann die Nachweise so direkt ohne zeitliche Unterbrechung und ohne zusätzlichen Aufwand für Steuerbürgerinnen und Steuerbürger oder deren steuerlichen Berater einsehen. Diese werden über den Belegabruf durch das Finanzamt digital informiert.

Quelle:Sonstige | Pressemitteilung | Pressemitteilung Nr. 318 des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen | 23-10-2024

Kaufpreisaufteilung: Grundstück und Gebäude

Die im Kaufvertrag festgelegte Aufteilung des Kaufpreises zwischen Grund und Boden und Gebäude ist regelmäßig als Grundlage für die Besteuerung heranzuziehen. Das gilt nur dann nicht, wenn durch diese Aufteilung die tatsächlichen Wertverhältnisse grundlegend verzerrt werden und diese sich als wirtschaftlich unhaltbar erweisen.

Praxis-Beispiel:
Das Finanzamt hatte die im notariellen Vertrag festgelegte Kaufpreisaufteilung nicht anerkannt. Es legte auf Basis einer Schätzung einen niedrigeren Wert für das Gebäude zugrunde.

Das Finanzgericht München entschied jedoch, dass die vertraglich vereinbarte Aufteilung des Kaufpreises angemessen und passend ist. Die Abweichung zwischen dem vertraglich festgelegten Wert und dem Wert gemäß einem Sachverständigengutachten betrug weniger als 10%. Eine derart geringe Differenz hat das Finanzgericht als vernachlässigbar angesehen. Damit erhöhte sich die Abschreibungsgrundlage für das Gebäude, was in einer höheren Abschreibung und zu einer Reduzierung der steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung führte.

Fazit: Das Urteil betont die Bedeutung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien, sofern diese nicht deutlich von den Marktwerten abweichen. Das Gericht bestätigte, dass eine Abweichung von weniger als 10% zwischen dem vertraglichen und dem tatsächlichen Wert als akzeptabel gilt. 

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG München, 12 K 861/19 | 31-10-2024

Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet

Der Bundesrat hat dem 4. Bürokratieentlastungsgesetz am 18.10.2024 zugestimmt. Ziel des Gesetzes ist es, Abläufe und Regeln zu vereinfachen und der Wirtschaft, insbesondere Selbständigen, Unternehmerinnen und Unternehmern mehr Zeit für ihre eigentlichen Aufgaben zu verschaffen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die Bundesregierung, auf die das Gesetz zurückgeht, erwartet finanzielle Entlastungen in Höhe von 944 Millionen Euro pro Jahr.

Zu den beschlossenen Maßnahmen gehören unter anderem:

  • kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege – diese müssen nur noch 8 statt bisher 10 Jahre aufbewahrt werden,
  • eine zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater, so dass Arbeitgeber ihren Steuerberatern nicht mehr schriftliche Vollmachten für die jeweiligen Sozialversicherungsträger ausstellen müssen,
  • keine Hotelmeldepflicht mehr für deutsche Staatsangehörige,
  • mehr digitale Rechtsgeschäfte per E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht ohne das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift,
  • digitale Arbeitsverträge, so dass Arbeitgeber auch per E-Mail über die wesentlichen Vertragsbedingungen informieren können – dies hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 26. April 2024 zum ursprünglichen Regierungsentwurf gefordert,
  • Erleichterungen bei Hauptversammlungen börsennotierter Unternehmen, indem zukünftig die Unterlagen online zur Verfügung gestellt werden können sowie
  • digitale Steuerbescheide.

Ausfertigung und Verkündung: Der Bundesrat hat dem „Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ am 18.10.2024 zugestimmt. Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt zu einem großen Teil am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.

Quelle:Sonstige | Beschluss | Bundesratsdrucksache 474/24 | 26-09-2024

Corona-Testzentrum: Zuordnung der Einkünfte

Das Finanzgerichts Köln hat die Einkünfte einer Ärzte-GbR, die ein Corona-Testzentrum betrieben haben, als freiberuflich eingestuft und nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), betrieb im Jahr 2020 ein Testzentrum zur Erkennung des Corona-Virus, außerhalb der regulären Praxisräume der beteiligten Ärzte. Die Finanzbehörde vertrat die Auffassung, dass die Aktivitäten des Testzentrums als gewerbliche Einkünfte zu betrachten seien, da die Tests außerhalb der regulären Praxisräume durchgeführt wurden und auch von nicht-medizinischem Personal hätten durchgeführt werden können.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin betrieb im Streitjahr in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Z ein Abstrich-/Testzentrum (Testzentrum) für den Erregernachweis des Corona-Virus. Gesellschafter der Klägerin waren zu gleichen Teilen zum einen in einer weiteren Gesellschaft bürgerlichen Rechts die in Z niedergelassenen Allgemeinmediziner (Y GbR) sowie die in Z niedergelassene Fachärztin für Laboratoriumsmedizin Frau X. Der Betrieb des Testzentrums erfolgte außerhalb der originären Praxisräumlichkeiten der Gesellschafter. Die beteiligten Ärzte nahmen die Abstriche im Testzentrum selbst vor. Erforderliche Laborleistungen wurden ausgelagert.

Das Testzentrum wurde auf Wunsch des Gesundheitsamtes des Kreises in Betrieb genommen, um das Infektionsgeschehen in den Arztpraxen positiv zu beeinflussen, da erkrankte Personen durch die beteiligten Ärzte im Freien getestet werden konnten und nicht mehr die Arztpraxen aufsuchen mussten. Das Abstrichzentrum war zulassungsrechtlich eine Zweigstelle der Praxen der Gesellschafter. Die Leistungen wurden über Gebührenordnung der Ärzte gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet. Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte das Finanzamt zu der Rechtsauffassung, dass die Klägerin keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG durch den Betrieb des Testzentrums erziele, sondern gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG.

Das Finanzgericht entschied, dass die von den Ärzten durchgeführten Corona-Tests als diagnostische Vorstufe ihrer medizinischen Praxis anzusehen sind und somit als freiberufliche Tätigkeit gelten. Das Gericht betonte, dass die Tests auf Wunsch der Gesundheitsbehörden durchgeführt wurden, um die Verbreitung des Virus einzudämmen, und dass die beteiligten Ärzte ihre medizinische Expertise nutzten, um die Tests durchzuführen. Daher wurden die Einkünfte aus dem Testzentrum als Einkünfte aus selbständiger Arbeit qualifiziert.

Das Finanzgericht Urteil stellt heraus, dass der Kontext und die Art der ausgeführten Tätigkeiten sowie die Beteiligung qualifizierter medizinischer Fachkräfte entscheidend für die Qualifikation der Einkünfte aus selbständigee Arbeit sind. Der Fall hat grundsätzliche Bedeutung, sodass die Möglichkeit zur Revision zugelassen wurde.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Köln, 3 K 910/23 | 23-04-2024

Fremdwährungskonto: Wann das Finanzamt Kenntnis erhällt

Bei der Anschaffung und Veräußerung von Fremdwährungsbeträgen kann es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft handeln, wenn dieses nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind.

Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer verbrieften oder unverbrieften verzinslichen Kapitalforderung oder eines verzinslichen Fremdwährungsguthabens sind laut BMF als Kaptaleinkünfte zu berücksichtigen. Dabei stellt jede Einzahlung oder Zinsgutschrift auf ein verzinsliches Tages-, Festgeld- oder sonstiges Fremdwährungskonto einen eigenen Anschaffungsvorgang dar. 

Im Falle der späteren Rückzahlung liegt ein veräußerungsgleicher Vorgang vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine etwaige Fremdwährungskapitalforderung zugleich in Euro oder eine dritte Währung umgewandelt wird. Das Gleiche gilt, wenn die Fremdwährungskapitalforderung nach Fälligkeit erneut verzinslich angelegt wird oder auf ein anderes verzinsliches Konto bei demselben oder einem anderen Kreditinstitut umgebucht wird.

Diese Vorgänge stellen steuerlich eine Veräußerung der ursprünglichen Kapitalforderung und zugleich eine Anschaffung einer neuen Kapitalforderung dar. Die Prolongation täglich fälliger Kapitalforderungen (beispielsweise Tagesgeldanlagen) sowie die Änderung des Zinssatzes stellt für sich genommen keinen Anschaffungs- oder Veräußerungstatbestand dar, es sei denn das Guthaben wird erstmalig verzinslich oder ein bisher verzinsliches Guthaben wird erstmalig unverzinslich angelegt. Bei der Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert werden.

Bei Fremdwährungsguthaben auf Zahlungsverkehrskonten (z. B. Girokonten, Basiskonten, Girocard), Kreditkarten und digitalen Zahlungsmitteln kann unterstellt werden, dass diese ausschließlich als Zahlungsmittel eingesetzt werden und eine Absicht, Einkünfte zu erzielen, im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht vorhanden ist. Eine Erfassung von Währungsgewinnen/-verlusten für Zahlungsmittel scheidet daher aus. Lediglich die mit diesen Fremdwährungsguthaben erzielten Zinsen unterliegen einer Besteuerung als Kapitaleinkünfte.

Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer unverbrieften und unverzinslichen Kapitalforderung oder eines unverzinslichen Fremdwährungsguthabens sind bei der Veräußerung des Fremdwährungsguthabens als privates Veräußerungsgeschäft zu berücksichtigen.

Wird der Fremdwährungsbetrag innerhalb von einem Jahr in Euro oder eine dritte Währung getauscht, so sind Währungsgewinne/-verluste, die bereits bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erfasst wurden, nicht zusätzlich bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zu erfassen.

Fazit: Wenn also die Erträge aus dem Fremdwährungskonto als Kapitaleinkünfte zu erfassen sind, ist die Bank verpflichtet, Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Konsequenz ist, dass das Finanzamt über die Existenz diese Fremdwährungskontos informiert wird.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 1 – S 2252/19/10003 :09; Rz. 131 | 18-05-2022

Speisen und Getränke für Arbeitnehmer

Bei Speisen und Getränken, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, muss der Arbeitgeber danach unterscheiden, ob

  • es sich um Aufmerksamkeiten handelt, 
  • er diese Speisen im überwiegenden betrieblichen Interesse an seine Arbeitnehmer abgibt oder
  • es sich um eine übliche Beköstigung ohne besonderen Anlass handelt.

Bei Sachleistungen, die üblicherweise untereinander ausgetauscht werden und nicht zu einer wesentlichen Bereicherung des Arbeitnehmers führen, handelt es sich regelmäßig um Aufmerksamkeiten, die nicht zum Arbeitslohn gehören und auch nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Zu den Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, Sachzuwendungen bis zu 60 € (brutto) je Anlass an den Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber ihm bzw. seinen Angehörigen aus persönlichem Anlass überreicht, z. B. zum Geburtstag, zur Hochzeit, bei einem Firmenjubiläum. Zu den üblichen Sachgeschenken gehören z. B. Genussmittel, Blumen, Bücher, CDs usw. Vorsicht! Bei der 60 €-Grenze handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Wird der Grenzwert auch nur geringfügig überschritten, muss der Arbeitgeber den gesamten Betrag der Lohnsteuer unterwerfen und nicht nur den übersteigenden Betrag. 

Bewirtung von Arbeitnehmern: Ein Arbeitgeberinteresses an der Überlassung von Speisen und Getränken kann anlässlich und während  eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes bestehen. Ein mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindendes Arbeitsessen in einer Gaststätte am Sitz des Unternehmens führt bei den teilnehmenden Arbeitnehmern zu einem Zufluss von Arbeitslohn. Die Verpflegung der Besatzungsmitglieder an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes ist dann kein Arbeitslohn, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an einer Gemeinschaftsverpflegung wegen besonderer betrieblicher Abläufe den Vorteil der Arbeitnehmer bei weitem überwiegt.

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren – wie z.B. Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken – zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereit, dann handelt es sich bei den zugewandten Vorteilen um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Das Finanzamt sah dies als ein Frühstück an, das mit den amtlichen Sachbezugswerten als Arbeitslohn zu versteuern sei. Dem hat der BFH widersprochen. 

Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer kann zu Arbeitslohn führen. Arbeitslohn liegt grundsätzlich vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit (ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen) unentgeltlich oder verbilligt zukommen lässt. Davon abzugrenzen sind nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienen und denen daher keine Entlohnungsfunktion zukommt.

Fazit: Der Wert der Mahlzeit je Arbeitnehmer und Anlass darf nicht mehr als 60 € betragen. Mahlzeiten gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer sie während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im Rahmen einer herkömmlichen Betriebsveranstaltung oder bei der Beteiligung von Arbeitnehmern an einer geschäftlichen Bewirtung erhält.

Quelle:Lohnsteuer-Richtlinie | Gesetzliche Regelung | R 19.6 LStR 2024, Abschn. 1.8 Abs. 3 UStAE | 24-10-2024

Ergänzung zu E-Rechnungen ab 1.1.2025

Das BMF hat nach dem Entwurf seines Schreibens vom 13.6.2024 (III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007) zur E-Rechnung jetzt sein (vorläufig) abschließendes Schreiben veröffentlicht. Die bereits erläuterten grundlegenden Ausführungen haben sich nicht geändert. Die folgenden zusätzlichen Punkte sind von besonderer Bedeutung:

Verträge als Rechnung 
Verträge können als Rechnung angesehen werden, wenn sie die erforderlichen Angaben enthalten. In diesen Fällen ist zwischen der Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung und der Möglichkeit zur Ausstellung einer sonstigen Rechnung zu unterscheiden. Besteht eine Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung, kann der zugrunde liegende Vertrag als ergänzende Angabe in einem in der E-Rechnung enthaltenen Anhang aufgenommen werden. Sofern eine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung bei einem Dauerschuldverhältnis (z. B. Mietverhältnis) besteht, ist es ausreichend, wenn einmalig für den ersten Teilleistungszeitraum eine E-Rechnung ausgestellt wird, in welcher der zugrundeliegende Vertrag als Anhang enthalten ist, oder sich aus dem sonstigen Inhalt klar ergibt, dass es sich um eine Dauerrechnung handelt. Zu den Folgezeiträumen brauchen Änderungen der erstmaligen E-Rechnung erst zu erfolgen, wenn sich die umsatzsteuerrechtlichen Rechnungspflichtangaben ändern (z. B. bei einer Mieterhöhung).

End- oder Abschlussrechnung bei zuvor erteilten Voraus- und Anzahlungsrechnungen 
In einer Endrechnung, mit der ein Unternehmer über die ausgeführte Leistung insgesamt abrechnet, sind die vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Entgelte oder Teilentgelte sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über diese Entgelte oder Teilentgelte Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden sind. Statt einer Endrechnung kann auch eine Abschlussrechnung erteilt werden.

Derzeit sind die Anforderungen an eine Endrechnung noch nicht im strukturierten Teil einer E-Rechnung darstellbar. Es bietet sich in den fraglichen Fällen daher an, stattdessen eine Abschlussrechnung zu stellen. Es wird aber vor dem Hintergrund der noch bestehenden technischen Einschränkungen nicht beanstandet, wenn in einer bis zum 31.12.2027 als E-Rechnung ausgestellten Endrechnung ein Anhang als unstrukturierte Datei in der E-Rechnung enthalten ist. Der gesonderte Versand einer besonderen Zusammenstellung ist bei einer E-Rechnung hingegen nicht möglich. 

In Fällen einer Änderung der Bemessungsgrundlage ist auch bei einer E-Rechnung eine Berichtigung des Steuerbetrags in der ursprünglichen Rechnung nicht erforderlich. Die E-Rechnung muss in derartigen Fällen daher nicht berichtigt werden. Dies betrifft z. B. nachträglich abgerechnete Rabatt- oder Bonusvereinbarungen auf Grundlage von Jahresabnahmemengen. In derartigen Fällen ist gem. § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 UStG in der Rechnung nur darauf hinzuweisen, dass eine im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts besteht. Hierfür ist ein eindeutiger Verweis auf den Vertrag ausreichend. Die Belegaustauschpflicht in Fällen einer Änderung der Bemessungsgrundlage besteht nur in den in § 17 Absatz 4 UStG bezeichneten Fällen. Ein Beleg im Sinne von § 17 Absatz 4 UStG kann, muss aber nicht als umsatzsteuerliche Rechnung (und damit ggf. als E-Rechnung) ausgestellt werden.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007 | 04-10-2024

Entlastung alleinerziehender Eltern im Wechselmodell

Der BFH hat entschieden, dass die steuerliche Entlastung für alleinerziehende Eltern im Wechselmodell nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstößt. 

Praxis-Beispiel:
Der Fall betraf einen alleinerziehenden Vater, der im Jahr 2015 ein paritätisches Wechselmodell für die Betreuung seines Kindes praktizierte und Anspruch auf eine teilweise steuerliche Entlastung für Alleinerziehende, Kinderbetreuungskosten und Kindergeld geltend machte.

Der BFH bestätigte, dass Kinderbetreuungskosten nur als Sonderausgaben abgezogen werden können, wenn sie tatsächlich von der betreffenden Person getragen wurden. In diesem Fall hatte die Mutter des Kindes die gesamten Kosten getragen, weshalb der Vater keinen Anspruch auf den Abzug hatte. Darüber hinaus wurde entschieden, dass die steuerliche Entlastung für Alleinerziehende nur einem Elternteil zugewiesen werden kann, selbst im paritätischen Wechselmodell. Dies ist durch die Notwendigkeit der Vereinfachung und Standardisierung im Steuerrecht gerechtfertigt.

Der Vater hat keinen Anspruch auf den Kinderfreibetrag, da das steuerfreie Existenzminimum des Kindes bereits durch das gezahlte Kindergeld abgedeckt war. Der BFH betonte, dass die Eltern untereinander bestimmen können, wer die steuerliche Entlastung bzw. das Kindergeld erhält, aber in diesem Fall gab es keine solche Vereinbarung. Das Urteil bestätigt die bestehenden Regelungen und unterstreicht die Notwendigkeit klarer Absprachen zwischen Eltern in vergleichbaren Situationen.

Quelle:BFH | Urteil | III R 1/22 | 09-07-2024

Nachehelicher Unterhalt: Abzug von Prozesskosten

Die Kosten für einen Prozess zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn die unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte oberhalb des Existenzminimums erzielt.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin und ihr damaliger Ehemann haben sich getrennt, woraufhin der Ehemann einen Scheidungsantrag beim Amtsgericht stellte. Nach der Trennung zahlte der Ehemann Unterhalt für die bei der Klägerin lebenden gemeinsamen Kinder sowie Trennungsunterhalt für die Klägerin. Den Zugewinnausgleich regelten die Eheleute dahingehend einvernehmlich, dass die Klägerin ein vermietetes Grundstück sowie eine Ausgleichszahlung erhielt. Daraufhin erwarb sie ein weiteres Mehrfamilienhaus, aus dem sie Vermietungseinkünfte erzielte. Ferner war sie in Teilzeit in ihrem erlernten Beruf tätig, wobei die Beschäftigungsverhältnisse zunächst befristet waren.

Nachdem eine einvernehmliche Regelung über den nachehelichen Unterhalt nicht getroffen werden konnte, klagte die Klägerin diesen im laufenden Scheidungsverfahren in Höhe von ca. 1.500 € monatlich ein. Ihr Ehemann war der Ansicht, keinen nachehelichen Unterhalt zahlen zu müssen. Das Amtsgericht schied die Ehe, nahm einen Versorgungsausgleich vor und sprach der Klägerin nachehelichen Aufstockungsunterhalt in Höhe von knapp 600 € zeitlich befristet zu. Im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach sich der nacheheliche Unterhalt auf 900 € mit einer längeren Befristung belief. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.

Das Finanzamt lehnte die zunächst von der Klägerin als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten gesamten Kosten des Scheidungsprozesses ab. Im Rahmen des Klageverfahrens begrenzte die Klägerin ihren Antrag auf die auf den Unterhalt entfallenden Prozesskosten. Im ersten Rechtsgang gab der 1. Senat des Finanzgerichts Münster der Klage mit Urteil vom 9.12.2020 statt, weil er die Kosten als Werbungskosten der Klägerin, die die Unterhaltsleistungen im Rahmen des sog. Realsplittings nach § 22 Nr. 1a EStG versteuerte, ansah. Dem folgte der BFH nicht, hob das Urteil auf und verwies die Sache zur Prüfung, ob außergewöhnliche Belastungen vorliegen, an das Finanzgericht Münster zurück.

Das Finanzgerichts Münster hat die Klage im zweiten Rechtsgang abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen liegen nicht vor, weil die Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht eingreift, wonach Prozesskosten nur ausnahmsweise abzugsfähig sind, wenn ohne den geführten Prozess die Gefahr des Verlusts der Existenzgrundlage bestanden hätte. Für die Beurteilung der Existenzgefährdung ist das sozialhilferechtliche Existenzminimum maßgeblich. 

Bei der Prüfung ist das frei verfügbare Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen. Dieses hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung deutlich über dem Existenzminimum gelegen. Dabei ist die Arbeitskraft der Klägerin einzubeziehen, obwohl sie lediglich über befristete Arbeitsstellen verfügt hat, denn es sei ihr aufgrund ihrer hohen Qualifikation und ihrer Berufserfahrung gelungen, nahtlos eine neue Anstellung zu finden. Vor diesem Hintergrund hat das Finanzgericht letztlich offengelassen, ob auch die Mietobjekte, die als Kapitalanlagen der Klägerin anzusehen sind, ebenfalls zur Existenzgrundlage zählen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Münster, 1 K 494/18 E | 17-09-2024

Bewirtungskosten: betrieblicher Anlass

Bewirtungskosten können nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn ein betrieblicher Anlass für die Bewirtung vorliegt und die Aufwendungen als angemessen anzusehen sind. Bei einer Bewirtung muss regelmäßig eine Aufteilung danach vorgenommen werden, ob die Gäste aus privaten oder geschäftlichen Gründen eingeladen wurden. Liegt eine gemischt veranlasste Bewirtung vor, sind die Aufwendungen regelmäßig in einem angemessenen Verhältnis, zum Beispiel nach der Anzahl der bewirteten Personen und ihrer Zuordnung zur privaten bzw. betrieblichen Sphäre, aufzuteilen.

In einem nächsten Schritt ist für die ertragsteuerliche Beurteilung zu prüfen, ob eine betriebliche Veranlassung oder eine geschäftliche Veranlassung vorliegt. Im Falle einer geschäftlichen Veranlassung sind Bewirtungskosten ertragsteuerlich nur zu 70% als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Vorsteuer ist hingegen – soweit alle umsatzsteuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind – in beiden Fällen zu 100% abzugsfähig.

Praxis-Beispiel:
Anlässlich des 25-jährigen Geschäftsjubiläums lädt der Unternehmer seine Arbeitnehmer und seine Geschäftsfreunde zu einer Jubiläumsfeier ein. An der Feier nehmen insgesamt 36 Personen teil, und zwar

  • der Unternehmer und seine Ehefrau,
  • 16 Arbeitnehmer und
  • 18 Geschäftsfreunde.

Die Bewirtungskosten betragen 3.240 € zuzüglich 615,60 € Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer darf insgesamt zu 100% als Vorsteuer abgezogen werden. Von den Netto-Bewirtungskosten von 3.240 € entfallen

  • auf die Arbeitnehmerbewirtung 3.240 € : 36 × 16 = 1.440 €, die der Unternehmer zu 100% abzieht,
  • auf den Unternehmer und seine Ehefrau 3.240 € : 36 × 2 = 180 €, die zu 100% abgezogen werden,
  • auf die Bewirtung der Geschäftsfreunde 3.240 € : 36 × 18 = 1.620 €, die nur zu 70% (1.134 €) abgezogen werden dürfen.

Eine Bewirtung liegt vor, wenn jemand auf Kosten des Unternehmers oder Freiberuflers mit Speisen, Getränken und Genussmitteln verköstigt wird. Hierbei muss der Verzehr von Speisen und Getränken jeweils im Mittelpunkt stehen. Der Anfall von Nebenleistungen wie Garderobengebühr und Trinkgelder sind hierbei regelmäßig unschädlich.

Bei der Abgrenzung, ob eine Bewirtung privat und betrieblich veranlasst ist, sind folgende Faktoren zu beachten:

  • Es dürfen nur geschäftlich bzw. betrieblich veranlasste Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abgezogen werden.
  • Unangemessene Bewirtungskosten dürfen nicht abgezogen werden. Eine absolute Betragsobergrenze gibt es allerdings nicht. Die Prüfung der Unangemessenheit ist im jeweiligen Einzelfall durchzuführen.
  • Bewirtungskosten, die ausschließlich oder überwiegend aus privatem Anlass entstehen, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
  • Eine geringfügige private Mitveranlassung ist unschädlich. Lädt der Unternehmer z. B. einen Geschäftsfreund, mit dem er auch privat befreundet ist, zu einem Geschäftsessen ein, bleibt der geschäftliche Anlass erhalten, auch wenn während des Essens ein privater Gedankenaustausch stattfindet.
  • Bewirtungskosten, die gleichermaßen betrieblich und privat veranlasst sind, können insgesamt nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Es handelt sich um gemischte Aufwendungen, die – wenn kein Aufteilungsmaßstab vorhanden ist – insgesamt nicht abgezogen werden dürfen.
  • Eine betriebliche Veranlassung liegt bei einer Einweihungsfeier auch dann noch vor, wenn der Umzug in die neue Praxis bereits Monate vorher erfolgt ist.
  • Aus der zeitlichen Nähe zu einem privaten Ereignis (z. B. nur 2 Wochen nach dem Geburtstag) darf nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bewirtung insgesamt privat veranlasst ist. Entscheidend ist die Zusammensetzung des eingeladenen Personenkreises. Die Liste der Gäste darf nicht gegen eine betriebliche Veranlassung sprechen.
Quelle:Einkommensteuer-Richtlinie | Veröffentlichung | R 4.10 EStR | 10-10-2024

Handwerkerleistung: Vorsicht bei freiwilliger Vorauszahlung

Eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist nicht zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige vor Inanspruchnahme der Handwerkerleistungen eine freiwillige Vorauszahlung leistet.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger erhielten mit Datum vom 18.10.2022 ein Angebot über die Lieferung und Montage einer Heizungsanlage. Das Angebot belief sich auf einen Gesamtbetrag von 15.645,30 €. Lohnkosten wurden in Höhe von 1.344,00 € (zuzüglich Umsatzsteuer) kalkuliert. Die vom Kläger unterschriebene Auftragsbestätigung auf dem Angebot ist datiert auf den 24.10.2022. Ein weiteres Angebot ebenfalls mit Datum vom 18.10.2022 bezog sich auf die Lieferung und Montage einer Sanitäranlage. Dieses Angebot belief sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 27.984,33 €. Lohnkosten wurden in Höhe von 5.264,00 € (zuzüglich Umsatzsteuer) kalkuliert. Die vom Kläger unterschriebene Auftragsbestätigung hierfür ist datiert auf den 16.04.2023.

Jeweils am 19.12.2022 überwiesen die Kläger einen Betrag von 1.066,24 € (Verwendungszweck Heizungsanlage) sowie einen Betrag in Höhe von 4.176,11 € (Verwendungszweck Sanitäranlage) insgesamt also 5.242,35 € an den Handwerker. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger Aufwendungen für Handwerkerleistungen von insgesamt 5.724 € geltend, darin waren die Zahlungen an den Handwerker enthalten. Das Finanzamt lehnte es ab, die Steuerermäßigung zu gewähren.

Das Finanzgericht hat den steuerlichen Abzug der Handwerkerleistungen abgelehnt. Es handelt sich zwar um Aufwendungen, die dem Grunde nach als Handwerkerleistungen begünstigt sind. Nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen auf Antrag um 20% der Aufwendungen, höchstens jedoch um 1.200 €. 

Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Unstreitig ist, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um Handwerkerleistungen handelt. Diese sind auch nicht vorrangig als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Aber: Für die geltend gemachten Handwerkerleistungen haben keine Rechnungen vorgelegen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Dass eine bereits geleistete Zahlung später in der Rechnung angerechnet wird, bedeutet nicht, dass eine Rechnung für diese Vorauszahlung vorliegt.

Die Verrechnung einer bereits geleisteten Zahlung in einer Rechnung ist nicht gleichbedeutend mit einer Rechnung für diese Vorauszahlung. Eine „Nachbesserung“ der Rechnungen (= nachträgliche Erstellung) für die jeweilige Vorauszahlung ist nicht möglich, weil Rechnungen über die Vorauszahlung nicht vergessen wurden, sondern schlicht nicht angefordert worden sind. 

Fazit: Die Steuerermäßigung ist auf Arbeitskosten begrenzt. Das bedeutet auch, dass die Leistungen, die den Aufwendungen zugrunde liegen, tatsächlich erbracht worden sind. Da in 2022 keine Leistung erbracht wurde und auch keine Rechnung über Vorauszahlungen erstellt wurde, scheidet eine Steuerermäßigung aus.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Düsseldorf, 14 K 1966/23 E | 17-07-2024

Kombination von Urlaub mit Geschäftsreise

Unternimmt ein Arbeitnehmer eine gemischte Geschäftsreise, ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Der Arbeitnehmer unternimmt die Geschäftsreise auf Anordnung seines Arbeitgebers, der auch die Kosten der Geschäftsreise übernimmt.
  • Der Arbeitnehmer unternimmt eine Geschäftsreise außerhalb seiner Arbeitszeit und trägt die Aufwendungen selbst. Er kann seine beruflichen Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.

Kombiniert der Arbeitnehmer, der die Aufwendungen selbst trägt, seine auswärtige Tätigkeit mit einem privaten Urlaub, dann teilt er seine Aufwendungen, wie z. B. die Fahrtkosten, die sowohl den privaten als auch den betrieblichen Teil der Reise betreffen, nach dem Verhältnis der Zeiten auf, die auf den privaten und den betrieblichen Aufenthalt entfallen.

Beauftragt der Unternehmer seinen Arbeitnehmer, für ihn einen beruflichen Termin wahrzunehmen, darf der Arbeitgeber die Fahrtkosten immer zu 100% lohnsteuerfrei erstatten. Daran ändert sich nichts, wenn der Arbeitnehmer den beruflichen Pflichttermin mit einem vorhergehenden oder nachfolgenden Privataufenthalt verbindet. Es spielt keine Rolle, ob der private Teil der Reise kürzer oder länger ist als der berufliche Teil.

Praxis-Beispiel:
Der Arbeitgeber schickt seinen Arbeitnehmer zu einer Konferenz über E-Mail-Marketing, die von Montag bis Freitag in Miami (Florida) stattfindet. Der Arbeitnehmer reist bereits am Sonntag mit dem Flugzeug an. Im Anschluss an diese Konferenz macht er 2 Wochen Urlaub in Naples (Florida). Er fliegt anschließend wieder nach Deutschland zurück.
Ergebnis: Der Arbeitgeber darf seinem Arbeitnehmer die Flugkosten (Hin- und Rückflug) uneingeschränkt lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. Er wendet seinem Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil zu und muss auch nicht kontrollieren, ob der Arbeitnehmer seinen beruflichen Pflichttermin mit einem vorhergehenden oder nachfolgenden Privataufenthalt verbindet.

Immer dann, wenn der Unternehmer seinen Arbeitnehmer beauftragt, die Reise zu unternehmen, bringt die Kombination mit Urlaub keinen Nachteil. Das muss auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer gelten, der Arbeitnehmer seiner GmbH ist. Auch wenn Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen sich überschneiden, kommt es entscheidend darauf an, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich als Arbeitnehmer einzustufen ist. Steuerlich ist er dann wie jeder andere Arbeitnehmer zu behandeln.

Arbeitnehmerreise mit freien Tagen zwischen den geschäftlichen Terminen
Es handelt sich allerdings insgesamt um einen geschäftlichen Termin, wenn zwischen mehreren Terminen freie Tage liegen. Das ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer einen beruflichen Termin unterbrechen muss und dadurch mehrere freie Tage entstehen.

Praxis-Beispiel:
Der Arbeitgeber schickt seinen Arbeitnehmer nach Boston, um dort mit einem amerikanischen Unternehmer über den Verkauf von Maschinen zu verhandeln. Der amerikanische Unternehmer lässt das Angebot prüfen, was 2 Tage dauert. Nach Beginn der 2. Verhandlungsrunde legt der amerikanische Unternehmer seine Bedingungen vor, unter denen er den Vertrag abschließen möchte. Jetzt muss der deutsche Arbeitnehmer diese Vorschläge in Deutschland prüfen lassen, was wiederum 2 Tage dauert. Erst dann können die Verhandlungen abgeschlossen werden. Anschließend fliegt der Arbeitnehmer wieder nach Deutschland zurück.
Die freien Tage hat der Arbeitnehmer genutzt, um sich Boston anzusehen. Da die verhandlungsfreien Tage nicht vermeidbar waren, ist auch die Wartezeit betrieblich veranlasst. Es handelt sich also insgesamt um eine betriebliche Reise, auch wenn der Arbeitnehmer die freien Tage genutzt hat, um Sehenswürdigkeiten in der Umgebung zu besuchen.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 32/03 | 17-08-2005

Medikamente ohne Rezept: keine außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen, die der Steuerpflichtigen zwangsläufig aufwendungen muss, kann er als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Hierbei hat der Steuerpflichtige den Nachweis zu erbringen, dass ihm Aufwendungen z. B. im Krankheitsfall zwangsläufig entstanden sind. Bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln ist der Nachweis durch die Verordnung bzw. das Rezept eines Arztes oder Heilpraktikers zu erbringen.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger haben Aufwendungen für Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Da die Kläger keine Verordnungen vorlegen konnten, lehnte das Finanzamt die Anerkennung ab. Die von den Klägern im Laufe des Verfahrens eingereichten Nachweise stellen keine nachträglichen Verordnungen dar, weil den eingereichten Unterlagen kein rückwirkender Bezug zu entnehmen ist.

Aufwendungen im Krankheitsfall für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel hat der Steuerpflichtige durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu erbringen (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Eine Verordnung in diesem Sinne ist ein formalisierter Nachweis, der für jedes einzelne Präparat geführt werden muss. Eine lediglich pauschale Bescheinigung genügt nicht. Zwar kann eine Verordnung auch nachträglich ausgestellt werden. Allerdings muss sich auch eine nachträgliche Verordnung konkret auf die einzelnen Medikamente beziehen.

Vor diesem Hintergrund ist der Abzug für die vom Finanzamt nicht anerkannten Aufwendungen für Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Rechtsberatungskosten, um eine Versicherungsleistung zu erhalten, sind nicht von der Erstattung der Krankheitskosten abzuziehen. Dies würde dazu führen, dass Rechtsberatungskosten indirekt als außergewöhnliche Belastung abgezogen würden. Rechtsberatungskosten sind nur in Ausnahmefällen abziehbar und dürfen hier nicht von der Erstattung abgezogen werden.

Fazit: Eine Saldierung mit dem anzurechnenden Vorteil kann nur dann in Betracht kommen, wenn auch die Rechtsberatungskosten eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Im vorliegenden Fall würden – eigentlich einem Abzugsverbot unterliegende Rechtsberatungskosten – durch eine Saldierung im Wege der Vorteilsanrechnung zu außergewöhnlichen Belastungen transformiert. Dies steht der gesetzgeberischen Wertung entgegen und ist daher abzulehnen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Münster, 4 K 342/21 E | 13-06-2024

Photovoltaikanlage: Umfang der Steuerbefreiung

Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) sind seit dem 1.1.2023 steuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG). Begünstigt sind Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilien oder ein Garagenhof).

Umfang einer Photovoltaikanlage und Umfang der Steuerbefreiung: Eine Photovoltaikanlage besteht aus Solarmodul(en), Wechselrichter(n) und einem Einspeisezähler. Für die Frage, ob die Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage insgesamt steuerfrei sind, ist die Summe der Leistungsgrenzen maßgeblich, die für die jeweiligen Gebäude gelten, auf, an oder in denen sich die Photovoltaikanlage befindet.

Praxis-Beispiel:
Auf einer landwirtschaftlichen Hofstelle befinden sich ein Einfamilienhaus, ein Stallgebäude für den Tierbestand und eine Maschinenhalle. Es ist lediglich ein Einspeisezähler vorhanden. Die Solarmodule verteilen sich wie folgt:

  • Einfamilienhaus 20 kw (peak)
  • Stallgebäude 30 kw (peak)
  • Maschinenhalle 30 kw (peak)

Ergebnis: Die Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage (insgesamt 80kw (peak)) sind steuerfrei, da bei gebäudebezogener Betrachtungsweise die Summe für die jeweiligen Leistungsgrenzen nicht überschritten wird, die für die jeweiligen Gebäude gelten.

Wichtig! Eine Photovoltaikanlage ist entweder begünstigt oder nicht begünstigt. Eine teilweise Steuerbegünstigung ist ausgeschlossen.

Praxis-Beispiel:
Auf einer landwirtschaftlichen Hofstelle befinden sich ein Einfamilienhaus, ein Stallgebäude für den Tierbestand und eine Maschinenhalle. Es ist lediglich ein Einspeisezähler vorhanden. Die Solarmodule verteilen sich wie folgt:

  • Einfamilienhaus 20 kw (peak)
  • Stallgebäude 30 kw (peak)
  • Maschinenhalle 40 kw (peak)

Ergebnis: Die Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage (insgesamt 90 kw (peak)) sind nicht nach  § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei, da

  1. nur ein Einspeisezähler vorhanden ist und es sich somit im mathematischen Sinne um eine Photovoltaikanlage handelt und
  2. bei gebäudebezogener Betrachtungsweise die für die Maschinenhalle geltende Leistungsgrenze von 30 kw (peak) überschritten wird.

Dies gilt auch dann, wenn sich Teile dieser einen Anlage nicht auf, an oder in einem Gebäude befinden, z. B. wenn einige Solarmodule sich auf der Gartenfläche befinden. Es wird aber hinsichtlich der Steuerbefreiung nicht beanstandet, wenn sich Solarmodule mit einer installierten kw (peak) Leistung von bis zu 10% der Gesamtleistung der Photovoltaikanlage nicht auf, an oder in einem Gebäude befinden.

Praxis-Beispiel:
Auf einem Einfamilienhaus befinden sich Solarmodule mit 20 kw (peak). Im Nachgang werden weitere Solarmodule im Garten mit einer Leistung von 2 kw (peak) installiert. Ergebnis: Die Photovoltaikanlage ist insgesamt nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei. Die im Nachgang installierten Solarmodule im Garten überschreiten nicht 10% der gesamten auf, an oder in einem Gebäude installierten Photovoltaikanlage.

Quelle:Sonstige | Veröffentlichung | FM des Landes Schleswig-Holstein, VI 3010-S 2240-186 | 15-08-2024

Steuertermine Oktober 2024

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat September 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.10.2024
11.11.2024

Zusammenfassende Meldung 25.10.2024
Sozialversicherung 26.09.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 10.10.2024

 

Für den Monat Oktober 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
11.11.2024
10.12.2024
Zusammenfassende Meldung 25.11.2024
Sozialversicherung 29.(28.)10.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 11.11.2024
Gewerbesteuer-Vorauszahlung Q4 15.11.2024

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige | Sonstige | . | 03-10-2024

Umsatzsteuer: Lieferung von Strom an Mieter

Bei der Lieferung von Strom, den der Wohnraum-Vermieter über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und gegen Entgelt an seine Mieter abgibt, handelt es sich nicht um eine unselbständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien Vermietung von Wohnraum. Vielmehr liegt eine selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistung vor, die zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt. Da der Mieter die gesetzliche Möglichkeit hat, den Stromanbieter frei zu wählen, ist die Stromlieferung getrennt und nach individuellem Verbrauch abzurechnen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger vermietet umsatzsteuerfrei ein Mehrfamilienhaus und ein Doppelhaus. Der Kläger hat auf beiden Objekten im Dezember 2018 jeweils eine Photovoltaikanlage einschließlich eines Batteriespeichers installieren lassen. Der Kläger rechnet mit den Mietern, die für den Strom einen monatlichen Abschlag zu entrichten haben, jährlich über einen Gemeinschaftszähler und entsprechende Unterzähler nach der jeweiligen Verbrauchsmenge ab. Er hat mit den Mietern eine "Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag über Stromversorgung" abgeschlossen. Danach kann der Stromlieferungsvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Außerdem ist in der Zusatzvereinbarung geregelt, dass der Mieter für den Fall, dass er nach der Kündigung anderweitig den Strom beziehe, die Kosten der Umbaumaßnahmen der Zähleranlage zu tragen habe. Der Arbeitspreis je Kilowattstunde ist marktüblich.

In seiner Umsatzsteuervoranmeldung machte der Kläger, der die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnete, Vorsteuerbeträge geltend, in denen die Vorsteuer aus der Anschaffung der Photovoltaikanlagen enthalten war. Das Finanzamt ließ diese Vorsteuer nicht zum Abzug zu, weil es annahm, dass es sich bei der Stromlieferung des Klägers an die Mieter jeweils um eine unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung handle.

Fazit: Der BFH hat entschieden, dass bei der Lieferung von Strom eine selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistung vorliegt, die zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt. Für die Lieferung von Strom an Wohnungsmieter besteht nach § 42a EnWG ein Kopplungsverbot, sodass die Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom nicht Bestandteil des Wohnraummietvertrags sein darf. Da der Mieter die gesetzliche Möglichkeit hat, den Stromanbieter frei zu wählen, kann es sich bei der Stromlieferung nicht um eine Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung handeln.

Quelle:BFH | Urteil | XI R 8/21 | 26-09-2024

Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft: Korrektur

Wird über ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft abgerechnet, muss in der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäfts vorliegt und der letzte Abnehmer die Umsatzsteuer schuldet. Fehlt dieser Hinweis, kann die Rechnung über das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft zwar korrigieret werden. Aber eine nachträgliche Korrektur der Rechnung entfaltet keine Rückwirkung.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger betrieb einen Großhandel mit landwirtschaftlichen Maschinen. Er besaß für Polen das alleinige Vertriebsrecht für Maschinen der Hersteller aus Deutschland, Belgien und der Tschechischen Republik. Die Maschinen wurden vom Kläger bei den Herstellern bestellt und von dort direkt an die Kunden in verschiedenen Mitgliedstaaten, insbesondere Polen, geliefert. Die Versendung erfolgte entweder durch den Kläger oder den Hersteller, jeweils unter Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Auch die Endkunden verwendeten jeweils die USt-Identifikationsnummern ihres Ansässigkeitsstaates.

Während einer Betriebsprüfung kamen die Prüfer zu dem Ergebnis, dass innergemeinschaftliche Reihengeschäfte vorliegen, bei denen die Beförderung oder Versendung jeweils nur einer Lieferung zugeordnet werden können. Das waren jeweils die Lieferungen der Hersteller an den Kläger. Der Ort der Lieferungen liege jeweils im Abnehmerstaat, wo die Beförderung oder Versendung geendet habe (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG). Dort hätte sich der Kläger jeweils für Zwecke der Mehrwertsteuer registrieren und seine Umsätze aus den Lieferungen an die Kunden erklären müssen. Der Kläger hätte dort zusätzlich einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern müssen und den Vorsteuerabzug vornehmen dürfen. Zugleich habe der Kläger die Waren in Deutschland innergemeinschaftlich erworben. Die Prüfer nahmen an, dass der Kläger von der Vereinfachungsregel des § 25b UStG (innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft) keinen Gebrauch gemacht habe. Denn dafür hätte der Kläger in der Rechnung an den letzten Abnehmer auf das Dreiecksgeschäft und die übergegangene Steuerschuldnerschaft hinweisen müssen. Dies habe der Kläger jedoch nicht getan. Der Kläger erteilte daraufhin berichtigte Rechnungen und übermittelte berichtigte Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern. Er meldete in seiner Umsatzsteuervoranmeldung einen entsprechenden Umsatzsteuervergütungsanspruch an. Das Finanzamt erkannte die Rückwirkung der berichtigten Rechnungen nicht an.

Um von einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft ausgehen zu können, müssen gemäß § 25 b Abs. 1 UStG die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Drei Unternehmer schließen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab.
  • Der Gegenstand muss unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangen.
  • Die drei Unternehmer müssen in jeweils verschiedenen Mitgliedsstaaten der EU umsatzsteuerlich erfasst sein (jeder Unternehmer in einem anderen Land der EU).
  • Der Liefergegenstand muss aus dem Gebiet eines Mitgliedsstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates gelangen.
  • Er darf nur befördert oder versendet, nicht aber abgeholt werden.

Sind die Voraussetzungen für ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft erfüllt, können bei der Abwicklung Erleichterungen beansprucht werden. Die rechtliche Beurteilung beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft sieht wie folgt aus:

  • Der erste Unternehmer führt in dem EU-Staat, von dem die Lieferung ausgeführt wird (= Abgangsmitgliedsstaat), eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus.
  • Der Zwischenhändler bewirkt in dem Mitgliedsland, in das der Gegenstand gelangt (Mitgliedsland, in das geliefert wird) einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Die Besteuerung wird allerdings gemäß § 25 b Abs. 3 UStG unterstellt.
  • Der Zwischenhändler führt in dem EU-Staat, in das der Gegenstand geliefert wird, eine Lieferung an den letzten Abnehmer aus. Gemäß § 25 b Abs. 2 UStG geht die Steuerschuld vom Lieferer (= Zwischenhändler) auf den letzten Abnehmer über, sodass beim Zwischenhändler keine Steuerschuld im anderen Mitgliedsland entstehen kann. 

Ergebnis: Beim Zwischenhändler entsteht keine Umsatzsteuerschuld. Er muss sich also im anderen EU-Land umsatzsteuerlich nicht registrieren lassen. Der Zwischenhändler ist gemäß § 18 b Abs. 4 Nr. 3 UStG nur verpflichtet, den Vorgang in einer zusammenfassenden Meldung elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

Fazit: Der Zwischenhändler und der letzte Abnehmer müssen ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben. Er stellt für den letzten Abnehmer eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und muss darauf hinweisen, dass es sich um ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft handelt, für das der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet (§ 14a Abs. 7 UStG). Da eine spätere Korrektur keine Rückwirkung hat, fallen Zinsen an, die durch ein korrekte Abrechnung hätten vermieden werden können.

Quelle:BFH | Urteil | XI R 35/22 (XI R 14/20) | 16-07-2024

Steuerfreier Inflationsausgleich für Arbeitnehmer

Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern noch bis zum 31.12.24 eine Inflationsausgleichsprämie gewähren, die bis zur Höhe von 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag. Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Soweit die Inflationsausgleichsprämie bisher nicht ausgeschöpft worden ist, kann dies noch bis zum 31.12.2024 nachgeholt werden.

Entscheidend ist, dass der Betrag dem Arbeitnehmer bis zum 31.12.2024 zugeflossen ist. Das heißt, der Arbeitnehmer muss spätestens am 31.12.2024 über das Geld verfügen können. Es kommt für den Zufluss auf den Buchungstag an, also auf den Zeitpunkt der Gutschrift beim Arbeitnehmer und nicht auf den Wertstellungstag bei der Bank (BFH-Urteil vom 17.8.23, V R 12/22). 

Wichtig: Die Inflationsausgleichsprämie sollte frühzeitig überwiesen werden und nicht erst am Silvestertag. Die so genannte Zehn-Tage-Regelung, wonach wiederkehrende Ausgaben noch dem Vorjahr zugeordnet werden können, greift aufgrund des Einmal-Charakters der Inflationsausgleichsprämie nicht (§ 11 Abs. 2 EStG). Es reicht somit nicht aus, wenn die Prämie mit dem Dezember-Gehalt 2024 erst Anfang Januar 2025 ausbezahlt wird.

Quelle:EStG | Gesetzliche Regelung | § 3 Nr. 11 c | 19-09-2024

Elektronische Kasse: Mitteilungspflichten

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sind elektronische Aufzeichnungssysteme durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen (§ 146a AO). Die betroffenen Systeme werden in der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) abschließend aufgeführt. Danach gilt der Grundsatz, dass Kassensysteme seit dem 1.1.2020 entsprechend zu schützen sind. Zusätzlich sind seit dem 1.1.2024 Taxameter und Wegstreckenzähler entsprechend zu schützen. Das BMF weist darauf hin, dass für Taxameter und Wegstreckenzähler nach dem BMF-Schreiben vom 13.10.2023 eine Nichtbeanstandungsgrenze bis zum 31.12.2025 gilt.

Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO: Unabhängig davon gilt die Belegausgabepflicht grundsätzlich für alle elektronischen Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden.

Beginn der Mitteilungspflicht nach § 146a Absatz 4 AO: Durch das BMF-Schreiben vom 6. November 2019 wurde die Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems (insbesondere Kassensysteme, Taxameter und Wegstreckenzähler) im Sinne des § 146a Absatz 1 AO nach § 146a Absatz 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ausgesetzt.

Wichtig! Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird nunmehr über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung gestellt. Die Mitteilung für Kassen-(Systeme) im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV D 2 – S 0316-a/19/10011 :009 DOK 2024/0511821 | 27-06-2024
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