Neue Sachbezugswerte für 2025

Für die Sozialversicherung wird der Wert bestimmter Sachbezüge (Verpflegung und Unterkunft) jährlich festgelegt. Die Anpassung erfolgt dabei in Anlehnung an die Verbraucherpreise. Vergünstigte oder unentgeltliche Mahlzeiten, die Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) als Arbeitsentgelt zu bewerten.

Die monatlichen und kalendertäglichen Werte für freie Unterkunft und/oder Verpflegung ändern sich ab dem 1.1.2025. Der Monatswert im Jahr 2025 für die Verpflegung steigt von 313 € auf 333 €. Der monatliche Wert für ein kostenfreies Frühstück erhöht sich von 60 € auf 65 €. Der monatliche Wert für ein kostenfreies Mittag- oder Abendessen beträgt jeweils 124 € (2024: 114 €). Die neuen Sachbezugswerte für Verpflegung sind ab dem 1.1.2025 auch bei der Abrechnung von Reisekosten anzuwenden.

Es entfallen

  • auf ein Frühstück 2,30 € (2024: 2,17 €) und
  • auf ein Mittag- bzw. Abendessen jeweils 4,40 € (2024: 4,13 €).

Der Tagesgesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 11,10 €.

Der Monatswert für Unterkunft und Miete erhöht sich ab dem 1.1.2025 auf 282 € im Monat. Daraus ergibt sich ein Wert von 9,40 € pro Tag.

Die Sachbezugswerte gelten ab dem ersten Abrechnungsmonat des neuen Jahres. Die Sachbezüge sind in Höhe der neu festgesetzten Werte sowohl steuerpflichtig als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

Quelle:Sonstige | Veröffentlichung | Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV 2025 | 19-09-2024

Private Telefonnutzung durch Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber entscheidet, ob und in welchem Umfang sein Arbeitnehmer den betrieblichen Telefonanschluss für private Zwecke nutzen darf. Insbesondere bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis sollten hierbei klare Vereinbarungen getroffen werden. Arbeitgeber wenden ihren Arbeitnehmern einen geldwerten Vorteil zu, wenn sie ihnen erlauben, betriebliche Datenverarbeitungsgeräte (z. B. PC, Notebooks und Telekommunikationsgeräte) privat zu nutzen. Dieser geldwerte Vorteil ist lohnsteuerfrei. Diese Steuerfreiheit umfasst auch die private Nutzung von Software (Systemprogramme und Anwendungsprogramme), die der Arbeitgeber kostenlos oder verbilligt seinem Arbeitnehmer zur Nutzung auf dem eigenen PC überlässt. Es spielt also keine Rolle, ob sich die Software auf dem Computer des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers befindet. Das gilt allerdings nur für die Software, die im Unternehmen des Arbeitgebers eingesetzt wird.

Arbeitnehmer dürfen den betrieblichen Telefonanschluss steuerfrei nutzen. Das gilt auch für die Überlassung eines betrieblichen Handys. Das bedeutet aber, dass der Handyvertrag auf den Namen des Unternehmens abgeschlossen werden muss. In diesem Fall sind die Privatgespräche des Arbeitnehmers immer steuerfrei, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer das Handy fast ausschließlich privat nutzen sollte. Aufzeichnungen über den Umfang der privaten Gespräche sind deshalb nicht erforderlich. Steuerlich gibt es zwei unterschiedliche Varianten, die der Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer vereinbaren kann:

  • Lässt der Arbeitgeber die private Telefonnutzung zu, wendet er seinem Arbeitnehmer einen lohnsteuerfreien geldwerten Vorteil zu.
  • Erstattet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Aufwendungen für betriebliche Gespräche, die er von seinem privaten Anschluss geführt hat, dann sind auch diese steuerfrei.

Erstattet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Aufwendungen für betriebliche Gespräche vom privaten Telefonanschluss, gibt es wiederum 2 Möglichkeiten, den Erstattungsbetrag zu ermitteln.

1. Der Arbeitgeber darf den Teil der Telefon- und Internetkosten steuerfrei erstatten, der auf die betriebliche bzw. berufliche Nutzung entfällt. Damit der Betrag nicht in jedem Monat mühsam ermittelt werden muss, kann ein Durchschnittsbetrag zugrunde gelegt werden. Dieser ergibt sich aus den Aufzeichnungen des Arbeitnehmers über einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten. Dieser Betrag kann so lange zugrunde gelegt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich verändern.

Praxis-Beispiel:
Der Arbeitnehmer zahlt für seinen Telefonanschluss eine monatliche Flatrate von 30 €. Er zeichnet über einen Zeitraum von 3 Monaten seine betrieblichen und privaten Telefongespräche auf. Danach liegt der Durchschnitt der betrieblichen Gespräche bei 42%. Diesen Prozentsatz legt der nicht nur für die 3 Monate, sondern auch für die folgenden Monate zugrunde. Er erstattet seinem Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei Monat für Monat 30 € × 42% = 12,60 €. Die Aufzeichnungen über den repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten und alle Telefonrechnungen muss der Arbeitgeber zusammen mit dem Lohnkonto seines Arbeitnehmers aufbewahren.

2. Fallen beim Privatanschluss des Arbeitnehmers erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, darf der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen pauschal bis zu 20% des Rechnungsbetrags, höchstens jedoch 20 € im Monat, steuerfrei erstatten. Aufzeichnungen sind nicht erforderlich.

Praxis-Beispiel:
Der Arbeitnehmer führt von seinem privaten Telefonanschluss betriebliche Gespräche. Er zahlt für seinen Anschluss eine monatliche Flatrate von 30 €. Der Arbeitgeber darf ihm pro Monat 30 € × 20 % = 6,00 € lohnsteuerfrei erstatten.

Alternative: Telefoniert der Arbeitnehmer häufig aus beruflichen Gründen von zu Hause aus, kann der Arbeitgeber den Telefonanschluss in der Wohnung seines Arbeitnehmers als seinen betrieblichen Telefonanschluss installieren bzw. auf seinen Namen ummelden. Die Telefongesellschaft rechnet dann unmittelbar mit dem Unternehmer ab, der die Kosten zu 100% als Betriebsausgaben abzieht. Die private Nutzung durch den Arbeitnehmer ist unabhängig von der Höhe gem. § 3 Nr. 45 EStG lohnsteuerfrei.

Betriebliches Mobiltelefon
Die beste und auch einfachste Lösung ist, wenn der Unternehmer seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Mobiltelefon zur Nutzung überlässt. Eine eventuelle private Nutzung schränkt weder den Betriebsausgabenabzug ein, noch muss der Arbeitnehmer diesen Vorteil als Sachbezug versteuern.

Quelle:EStG | Gesetzliche Regelung | § 3 Nr. 45 | 19-09-2024

Neue Richtsatzsammlung veröffentlicht

Das BMF hat die neueste Richtsatzsammlung veröffentlicht, die auf die Daten des Jahres 2023 basiert (LINK zur Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023). Sie ist ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, um Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und gegebenenfalls bei Fehlen anderer Unterlagen zu schätzen. Wichtig! Die Rohgewinnsätze, Rohgewinnaufschlagsätze sowie Halb- und Reingewinne, die in der Richtsatzsammlung aufgeführt sind, dienen dazu, individuelle Sachverhalte zu verallgemeinern.

Konsequenz: Bei einer pauschalierenden Betrachtungsweise – wie es bei der Richtsatzsammlung der Fall ist – können naturgemäß nicht alle denkbaren Auswirkungen berücksichtigt werden. Das heißt, dass im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist, ob und inwieweit bei der Anwendung der Richtsätze Anpassungen vorzunehmen sind. Hierbei hilft auch die Wiedergabe von Bandbreiten im Rahmen der Richtsatzsammlung. Das heißt, dass bei der Anwendung der Richtsätze die individuellen Verhältnisse der einzelnen Betriebe zu berücksichtigen sind. In wirtschaftlichen Krisenzeiten, können sich sowohl negative als auch positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Betrieben ergeben. Wichtig ist daher, in besonderem Maße auf eine individuelle Betrachtung zu achten.

Die Richtsätze gelten zwar nicht für alle, aber doch für eine Vielzahl von Branchen. Liegt ein Unternehmer deutlich außerhalb der Richtsätze, muss er mit einer Kontrolle durch das Finanzamt rechnen. Es sollte bereits im Vorfeld (am besten bei der Erstellung der Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung) geprüft werden, ob die Betriebsergebnisse innerhalb der Richtsätze liegen. Liegen sie außerhalb oder am unteren Rand, sollten die Gründe dafür festgestellt werden.

Was die einzelnen Spalten bedeuten
Die angegebenen Zahlen geben die Spannbreite wieder und die darunter aufgeführte Zahl den Durchschnittswert:

  • Rohgewinnaufschlag ist der prozentuale Aufschlag auf den Wareneinsatz. Wenn z. B. Ware bzw. Material im Wert von 1.000 € eingesetzt wird und ein Rohgewinnaufschlag von 50% besteht, beträgt der Aufschlag (1.000 € x 50%=) 500 €.
  • Unter Rohgewinn ist der Prozentsatz ausgewiesen, mit dem der Rohgewinn aus dem Bruttowert herausgerechnet wird. Wenn z. B. eine Leistung für 3.000 € (ohne Umsatzsteuer) erbracht wird und der Rohgewinnsatz 68% beträgt, liegt der Wareneinsatz bei 3.000 € – (3.000 € x 68%) = 960 €.
  • Der Rohgewinn ist bei Handelsbetrieben mit Rohgewinn I und bei Handwerks- und gemischten Betrieben mit Rohgewinn II bezeichnet. Beim Rohgewinn II werden neben dem Waren- und Materialeinsatz auch die Fertigungslöhne einbezogen.
  • Halbreingewinn ist der Rohgewinn abzüglich der Betriebsausgaben mit Ausnahme der Gehälter, Löhne und Aufwendungen für die eigenen oder gemieteten Räume sowie der Gewerbesteuer.
  • Reingewinn ist der Halbreingewinn abzüglich der noch nicht abgezogenen Betriebsausgaben.

Wichtig! Bei einer formell ordnungsgemäßen Buchführung darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von der Richtsatzsammlung abweichen. Werden für einen Gewerbebetrieb, für den Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt, oder ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß, so ist der Gewinn unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls (ggf. unter Anwendung von Richtsätzen) zu schätzen. Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht allerdings nicht.

Die Richtsätze finden auch auf Steuerpflichtige Anwendung, die ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Hierzu sind die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen (ggf. Umrechnung der Einnahmen und Ausgaben von Ist- auf Sollbeträge, Neutralisierung der Umsatzsteuer, Zuordnung außerordentlicher bzw. periodenfremder Aufwendungen und Erträge zum Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit). Gegebenenfalls müssen im Rahmen der Richtsatzschätzung zusätzlich Bestandsveränderungen (z. B. Warenbestände, Forderungen und Verbindlichkeiten) ermittelt bzw. geschätzt und berücksichtigt werden.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV D 3 – S 1544/19/10001 :011 DOK 2024/0821252 | 16-09-2024

Arbeitsunfähigkeit: Neues beim eAU-Verfahren ab 1.1.2025

Die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit erfolgt in der Regel digital. Arbeitgeber rufen dabei AU-Daten bei den Krankenkassen ab. Zum 1. Januar 2025 gibt es Neuerungen bei der eAU.

Diese Weiterentwicklungen werden ab 2025 beim eAU-Verfahren wirksam:

  • Rückmeldung bei tatsächlicher Krankenhausentlassung
  • Vorsorge- und Rehazeiten werden in das eAU-Verfahren integriert.
  • Die Art und Dauer der Abwesenheit bei Arbeitsunfähigkeit wird noch detaillierter übermittelt.
  • Besondere Fallgestaltungen, wie die teilstationäre Behandlung oder weitergeleitete Informationen einer anderen Krankenkasse, werden dargestellt. Das verringert Rückmeldungen über fehlende AU-Nachweise.
  • Wenn Unstimmigkeiten zwischen ärztlicher Praxis und Krankenkasse geklärt sind, erhält der Arbeitgeber mittels eines neues Rückmeldegrunds eine Information dazu.
  • Liegen andere Nachweise für die Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse vor, die nicht über das eAU-Verfahren übermittelt werden können, erhält der Arbeitgeber dazu Informationen.
Quelle:Sonstige | Pressemitteilung | Newsletter der AOK Rheinland Hamburg 09/2024 | 18-09-2024

Ermittlung des Bruttolistenpreises bei der 1%-Regelung

Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlässt, den er auch für Privatfahrten nutzen darf, wendet er ihm insoweit einen geldwerten Vorteil zu, der als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen ist. Dieser geldwerte Vorteil kann für jeden Kalendermonat pauschal mit 1% des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer ermittelt werden. Bei Elektrofahrzeugen oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Fahrzeuge nur zur Hälfte bzw. zu einem Viertel des Bruttolistenpreises anzusetzen.

Maßgebend ist der inländische Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung. Rabatte oder andere Preisermäßigungen bleiben unberücksichtigt. Das bedeutet z. B., dass bei einem Oldtimer der niedrige Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Anschaffung maßgebend ist. Der maßgebliche Bruttolistenpreis ist also der Preis, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben konnte bzw. kann. So muss z. B. die Ermittlung der Privatnutzung von Taxis auf der Grundlage des allgemeinen Listenpreises erfolgen und nicht nach den besonderen Herstellerpreislisten für Taxis und Mietwagen.

Eine Sonderausstattung, die in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, liegt nur vor, wenn das betriebliche Kraftfahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist (z. B. ein werkseitig eingebautes Navigationsgerät). Nachträglich eingebaute unselbständige Ausstattungsmerkmale sind durch den pauschalen Nutzungswert abgegolten und können nicht getrennt und zusätzlich bewertet werden. Kosten für ein Autotelefon werden nicht einbezogen, weil die Überlassung eines Telefons – ebenso wie das Diensthandy – gemäß § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei ist.

Bei einem Importfahrzeug kann nicht der ausländische Listenpreis anstelle des inländischen Listenpreises angesetzt werden. Es ist der vergleichbare deutsche Bruttolistenpreis anzusetzen. Falls der nicht existiert, ist der Betrag anzusetzen, der für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen (deutschen) Neuwagenmarkt gilt. Für den pauschalen Nutzungswert ist auch bei einem importierten Kraftfahrzeug der inländische Listenpreis im Zeitpunkt seiner Erstzulassung maßgebend. Soweit das reimportierte Fahrzeug mit zusätzlichen Sonderausstattungen versehen ist, die sich im inländischen Listenpreis nicht niedergeschlagen haben, ist der Wert der Sonderausstattung zusätzlich zu berücksichtigen. 

Soweit das reimportierte Kraftfahrzeug geringerwertig ausgestattet ist, lässt sich der Wert der „Minderausstattung“ durch einen Vergleich mit einem adäquaten inländischen Kraftfahrzeug angemessen berücksichtigen. Der Listenpreis für ein Importfahrzeug, für das kein inländischer Listenpreis ermittelbar ist, kann auf der Grundlage verschiedener inländischer Endverkaufspreise freier Importeure geschätzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 2017, BStBl 2018 II Seite 278).

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 5-S 2334/21/10004:001 | 02-03-2022

Geplante Neuregelung für reine Elektrofahrzeuge

Die 1%-Regelung ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (= reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage (= Bruttolistenpreis) anzusetzen. Dies gilt jedoch nur bei Anschaffungen

  • bis zum 31.12.2023, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 € beträgt,
  • ab dem 1.1.2024, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 70.000 € beträgt und
  • geplant für Anschaffungen ab dem 1.7.2024, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als den Höchstbetrag auf 95.000 € anzuheben.

In den vorgenannten Fällen sind bei der Fahrtenbuchregelung die anteiligen Kosten anzusetzen, wobei die Abschreibung, die Miete oder die Leasingraten nur mit einem Viertel anzusetzen sind.
Dies gilt entsprechend auch bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer.

Sonderabschreibung: Zusätzlich soll für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen ohne CO2-Emissionen ab dem 1.7.2024 eine Sonderabschreibung eingeführt werden, die wie folgt gestaffelt sein soll: 

  • im Jahr der Anschaffung = im ersten Jahr 40%,
  • im zweiten Jahr 24%,
  • im dritten Jahr 14%,
  • im vierten Jahr 9%,
  • im fünften Jahr 7% und
  • im sechsten Jahr 6%.

Diese Sonderabschreibung soll für Neuzulassungen von Elektrofahrzeugen ohne CO2-Emissionen bis Ende 2028 gelten.

Quelle:EStG | Gesetzvorhaben | § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.d.F. des Entwurfs des Steuerfortentwicklungsgesetzes | 12-09-2024

Firmen-PKW: Abschreibung je nach Verwendung 

Zu den laufenden Kosten eines Firmenwagens gehört auch die Abschreibung. Die Abschreibung kann jedoch unterschiedlich ausfallen, weil es zum einen unterschiedliche Abschreibungstabellen gibt und zum anderen voneinander abweichende Regelungen. Danach beträgt die Abschreibungsdauer bei Neuwagen

  • 6 Jahre nach der allgemeinen Abschreibungstabelle,
  • 5 Jahre nach der Branchentabelle für Taxi- oder Mietwagenunternehmen,
  • 5 Jahre bei der Umsatzsteuer zur Ermittlung der Umsatzsteuer, die auf die private Nutzung entfällt und
  • 8 Jahre bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlässt.

Die Nutzungsdauer eines Firmen-PKW beträgt nach der amtlichen Abschreibungstabelle 6 Jahre. Das entspricht einer linearen Abschreibung von 16,67% pro Jahr. Die amtliche Abschreibungstabelle gilt ausschließlich für neue Fahrzeuge. Taxi- oder Mietwagenunternehmen können sich nach der Branchentabelle richten. Sie legen dann nicht 6 Jahre zugrunde, die nach der allgemeinen Abschreibungstabelle gelten, sondern nur 5 Jahre, was einer linearen Abschreibung von 20 % pro Jahr entspricht.

Geldwerter Vorteil bei Arbeitnehmern
Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer, z.B. seinem Arbeitnehmer-Ehegatten, einen Firmenwagen überlässt, versteuert er die private Nutzung als geldwerten Vorteil (Arbeitslohn). Die private Nutzung ist nach § 8 Abs. 2 EStG anzusetzen mit

  • dem Wert, der nach der 1%-Regelung ermittelt wird oder
  • mit den tatsächlichen Kosten, die laut Fahrtenbuch auf die private Nutzung entfallen. Zu den tatsächlichen Fahrzeugkosten gehört auch die Abschreibung der Anschaffungskosten, die mit 12,5% anzusetzen ist, was einer Nutzungsdauer von 8 Jahren entspricht (BFH-Beschluss vom 29.3.2006, Az. IX B 174/03).

Abschreibung bei der Umsatzsteuer und der PKW-Überlassung an Arbeitnehmer
Die Abschreibung spielt bei der Umsatzsteuer immer dann eine Rolle, wenn die tatsächlichen Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten, wird die Abschreibung nach einer Nutzungsdauer von 5 Jahren ermittelt.

Praxis-Beispiel:
Der Unternehmer kauft einen Firmenwagen, den er seinem Ehegatten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses überlässt. Die Anschaffungskosten betragen netto ohne Umsatzsteuer 30.000 €. Der Unternehmer muss – je nachdem wofür er die Abschreibung benötigt – unterschiedliche Abschreibungszeiten wie folgt zugrunde legen:

Anschaffung für 30.000 € Abschreibung für die USt 5 Jahre Abschreibung für die ESt 6 Jahre Abschreibung für die LSt 8 Jahre
1. Jahr 6.000 € 5.000 € 3.750 €
2. Jahr 6.000 € 5.000 € 3.750 €
3. Jahr 6.000 € 5.000 € 3.750 €
4. Jahr 6.000 € 5.000 € 3.750 €
5. Jahr 6.000 € 5.000 € 3.750 €
6. Jahr   5.000 € 3.750 €
7. Jahr     3.750 €
8. Jahr     3.750 €

Tipp: Damit man bei den unterschiedlichen Abschreibungsbeträgen nicht die Übersicht verliert, sollte eine Liste nach dem vorstehenden Muster erstellt werden. So ist jederzeit klar, wofür welcher Betrag wie lange anzusetzen ist.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 5-S 2334/21/10004:001 | 02-03-2022

Differenzbesteuerung nach der Gesamtdifferenz

Bei der Differenzbesteuerung zahlt der Unternehmer die Umsatzsteuer nur für die Differenz zwischen An- und Verkaufspreis. Begünstigt sind nur Wiederverkäufer, die mit beweglichen Wirtschaftsgütern handeln. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände ohne Vorsteuerabzug erworben wurden, um sie anschließend wieder zu verkaufen. Bei Gegenständen mit einem Einkaufswert von nicht mehr als 500 € kann die Umsatzsteuer wahlweise nach der Gesamtdifferenz ermittelt werden. 

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer handelt mit gebrauchten Gegenständen, die er bei Haushaltsauflösungen oder ähnlichen Anlässen aufkauft. Aus einem Nachlass hat er eine Vielzahl von Gegenständen für einen Gesamtpreis von 4.000 € gekauft. In diesem Nachlass sind ein antiker Schrank (Schätzpreis 1.400 €) und ein antiker Schreibtisch (Schätzpreis 1.600 €) enthalten. Auf den gesamten Rest entfallen 1.000 €, wobei keiner der Gegenstände einen Wert von mehr als 500 € hat. Den Ein- und Verkauf des antiken Schranks und Schreibtischs darf der Unternehmer nicht in die Gesamtdifferenz einbeziehen. Hierfür muss er Einzeldifferenzen bilden. Für die restlichen Gegenstände, die einzeln nicht mehr als 500 € wert sind, darf der Unternehmer die Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz ermitteln. Damit der Unternehmer die Differenzen zutreffend bilden kann, muss er den Einkauf getrennt buchen, wobei die Gegenstände, die einzeln nicht mehr als 500 € wert sind, insgesamt 1.000 € wert sind.

Bei der Gesamtdifferenz besteht der Vorteil darin, dass nicht jedes eingekaufte Teil einem bestimmten Verkauf zuordnen werden muss. Der Unternehmer muss lediglich bei jedem einzelnen Einkauf das Datum und den Gesamteinkaufspreis ausweisen, damit er später beim Verkauf die Gesamtdifferenz bilden kann. Eine Beschränkung auf bestimmte Arten von Gegenständen dieser Preisgruppe ist nicht zulässig.

Gesamtdifferenz nur bei Gegenständen bis 500 €
Für Wiederverkäufer, die eine Vielzahl von Gegenständen zu einem geringen Preis einkaufen, ist es mühsam, für jedes einzelne Teil eine Differenz zu bilden. Das ist z. B. bei einem Second-Hand-Shop für Kleidung der Fall oder bei Händlern, die Flohmärkte besuchen. Bei Gegenständen, deren Einkaufspreis 500 € nicht überschreiten, hat der Wiederverkäufer somit ein Wahlrecht. Er kann anstelle der Einzeldifferenz eine Gesamtdifferenz bilden. Die Gesamtdifferenz ermittelt er wie folgt:

Summe der Verkaufspreise eines Besteuerungszeitraums (eines Jahres)
– Summe der Einkaufspreise desselben Zeitraums
= Bemessungsgrundlage für die Gesamtdifferenz

Liegt der Gesamtkaufpreis für Sachgesamtheiten oder für eine Menge von Gegenständen nicht über 500 €, ist eine Aufschlüsselung der Einkaufspreise nicht erforderlich. Das ist z. B. häufig beim Kauf von Sammlungen oder Nachlässen der Fall. Liegt der Gesamtpreis nicht über 500 €, können einzelne Gegenstände diesen Grenzwert logischerweise ebenfalls nicht überschreiten. Maßgebend ist der tatsächlich gezahlte Einkaufspreis.

Vorsicht: Falls die Gesamtdifferenz negativ ausfällt, beträgt die Umsatzsteuer 0 €. Die negative Gesamtdifferenz darf nicht auf das nachfolgende Jahr übertragen werden. Das gilt auch dann, wenn dadurch die Belastung mit Umsatzsteuer zu hoch ausfällt. Ein Überhang aus dem Wareneinkauf sollte daher vermieden werden.

Wiederverkäufer müssen bezüglich der Umsatzbesteuerung keine Gesamtdifferenz bilden. Sie haben ein Wahlrecht. Wenn sie sich allerdings für die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz entschieden haben, müssen sie das einheitlich für das gesamte Kalenderjahr tun. Dabei müssen Sie zwingend alle Gegenstände und alle Warengruppen mit einem Einkaufspreis von bis zu 500 € einbeziehen. Die Begrenzung auf bestimmte Arten von Gegenständen bzw. auf eine bestimmte Warengruppe ist nicht zulässig. Der Unternehmer kann jedoch für jeden einzelnen Umsatz wählen, ob er die Differenzbesteuerung nach der Einzeldifferenz anwendet oder darauf verzichtet.

Hinweis: Wenn bei der Besteuerung nach der Gesamtdifferenz der Verkauf der "bis-500-€-Artikel" niedriger ist als der Einkauf dieser Artikel, entsteht ein Überhang aus dem Wareneinkauf. Je größer dieser Überhang ist, desto vorteilhafter ist eine Besteuerung nach der Einzeldifferenz. Bei einem Wechsel zu der Besteuerung nach der Einzeldifferenz müssen jedoch die Wareneingangskonten zusätzlich aufgeschlüsselt werden.

Quelle:UStG | Gesetzliche Regelung | § 25a | 05-09-2024

Häusliches Arbeitszimmer bei unterschiedlichen Einkünften

Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus und bildet das häusliche Arbeitszimmer insgesamt den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung, so sind 

  • die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer oder 
  • die wahlweise in Anspruch genommene Jahrespauschale 

entsprechend dem Nutzungsumfang den darin ausgeübten Tätigkeiten zuzuordnen. 

Liegt dabei der Mittelpunkt einzelner Tätigkeiten außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, ist der Abzug der anteiligen Aufwendungen oder der Jahrespauschale auch für diese Tätigkeiten zulässig. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige auf eine Aufteilung der Aufwendungen oder der Jahrespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten verzichtet und diese insgesamt einer Tätigkeit zuordnet. Eine Vervielfachung der Jahrespauschale entsprechend der Anzahl der im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeiten ist ausgeschlossen.

Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige
Nutzen mehrere Personen, z. B. Ehegatten, ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Voraussetzungen für jede einzelne Person zu prüfen. Liegen diese Voraussetzungen jeweils vor, kann jeder, der das häusliche Arbeitszimmer nutzt, die Aufwendungen abziehen, die er getragen hat oder die ihm im Wege des abgekürzten Zahlungsweges (= ein Dritter erfüllt die Schuld des Nutzenden) zuzurechnen sind. Bei der Zahlung von einem gemeinsamen Konto sind die grundstücksorientierten Aufwendungen (z. B. Abschreibung, Schuldzinsen) beim Nutzenden als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn sie von ihm geschuldet werden. Dasselbe gilt für Mietzahlungen für eine gemeinsam gemietete Wohnung unabhängig davon, ob es sich um Ehegatten, Lebenspartner oder nichteheliche Lebensgemeinschaften handelt. Die nutzungsorientierten Aufwendungen (z. B. für Energie, Wasser und Reinigung) sind in voller Höhe zu berücksichtigen, soweit sie auf die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers entfallen.

Hinweis: Die Jahrespauschale ist personenbezogen anzuwenden. Wird dieser Abzug gewählt, kommt es nicht darauf an, wie viele Personen das häusliche Arbeitszimmer nutzen.

Ändern sich die Nutzungsverhältnisse innerhalb eines Wirtschafts- oder Kalenderjahres, können nur die Aufwendungen abgezogen werden, die auf den Zeitraum entfallenden, in dem das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung war. Dementsprechend ermäßigt sich auch die Jahrespauschale von 1.260 € für jeden vollen Kalendermonat, in dem das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, um ein Zwölftel. Für den Zeitraum, in dem das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, kommt ggf. ein Abzug der Tagespauschale von 6 € nach der Homeoffice-Regelung in Betracht.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 6 – S 2145/19/10006:027 | 14-08-2023

Computer: Kombinationsgeräte richtig abschreiben

Computer, Notebooks, Netbooks und Tablet-PCs werden in vollem Umfang als Betriebsvermögen ausgewiesen, weil die private Mitnutzung regelmäßig geringfügig ist. Für die steuerliche Behandlung kommt es gegebenenfalls darauf an, ob der Computer zusammen mit Peripheriegeräten als einheitliches Wirtschaftsgut "Computeranlage" einzustufen ist oder ob es sich um Einzelwirtschaftsgüter handelt, die selbständig nutzbar sind oder die nur eigenständig bewertbar sind. Diese Unterscheidung ist erforderlich, um die Abschreibung zutreffend zu ermitteln. 

Die Digitalisierung umfasst die Computerhardware (einschließlich Kombinationsgeräte) sowie die Betriebs- und Anwendersoftware, die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderlich ist. Da diese Wirtschaftsgüter aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel unterliegen. Lautz BMF kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Das bedeutet, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu 100% abgeschrieben werden können, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Anschaffung im Laufe eines Jahres erfolgt ist. Die betroffenen Wirtschaftsgüter unterliegen der allgemeinen Abschreibungsregel (§ 7 Abs. 1 EStG), sodass die Möglichkeit, eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde zu legen, 

  • keine besondere Form der Abschreibung und
  • keine neue Abschreibungsmethode darstellt;
  • auch handelt es sich nicht um eine Sofortabschreibung, wie es bei geringwertigen Wirtschaftsgütern der Fall ist.

Auch wenn grundsätzlich eine Nutzungsdauer von einem Jahr anzunehmen ist, gilt, dass

  • die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung, beginnt,
  • die Wirtschaftsgüter in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind (R 5.4 EStR)
  • der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann und
  • die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grundsätzlich möglich ist.

Abschreibung pro-rata-temporis: Nur bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG). Konsequenz: Da Computerhardware und Software nunmehr eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr haben, erfolgt keine Verteilung auf mehr als ein Jahr. Die sogenannte „pro-rata-temporis“ Regelung ist damit bereits nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG ausgeschlossen. 

Hinweis: Es ist zweifelhaft, ob die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr handelsrechtlich übernommen werden kann. Hier wird man wohl eher von einer Nutzungsdauer von 3 Jahren ausgehen müssen. Ein Computer kann handelsrechtlich dann zu 100% abgeschrieben werden, wenn es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt. 

Kombinationsgeräte können nicht nur Peripheriegeräte eines PC sein, sondern darüberhinausgehende Funktionen haben. So kann ein Kombinationsgerät als Drucker, Fax, Scanner und Kopierer verwendet werden. Das Gerät ist dann mit seiner Funktion als Fax und Kopierer unabhängig vom Computer selbständig nutzbar. Das Kombinationsgerät ist daher insgesamt als selbständig nutzbares Wirtschaftsgut einzustufen. Da ein Kombinationsgerät selbständig nutzbar ist, kann es auch ein geringwertiges Wirtschaftsgut sein.

Quelle:BMF-Schreiben | Gesetzliche Regelung | IV C 3 – S 2190/21/10002:025, § 6 Abs 2 EStG | 21-02-2022

Anteilige Immobilen-Schenkung ohne Darlehen

Schenkt ein Steuerpflichtiger einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt, ohne dass er ein Finanzierungsdarlehen anteilig mitüberträgt, kann er die Schuldzinsen künftig nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen.

Praxis-Beispiel:
Der Alleineigentümer hatte ein Mietwohngrundstück erworben und zur Finanzierung ein Darlehen aufgenommen. In 2019 übertrug er mit notariellem Vertrag einen ideellen 2/5-Miteigentumsanteil im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn. Die Besitzübergabe erfolgte am 1.7.2019. Im notariellen Vertrag hieß es, dass die Grundschuld vom Erwerber entsprechend seinem Miteigentumsanteil zur dinglichen Haftung übernommen wird. Zu einer Schuldübernahme bzw. einem Schuldbeitritt gegenüber der Bank ist es hingegen nicht gekommen.

In der Feststellungserklärung 2020 für die Grundstücksgemeinschaft/Vermietungs-GbR, die ab dem 1.7.2019 besteht, machte die GbR Darlehenszinsen aus den Darlehen des Vaters in Höhe von 59.855,01 € als Sonderwerbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte nur 3/5 der Zinsen = 35.913,01 € entsprechend dem Miteigentumsanteil des Vaters an. Die Zinsen behandelte er antragsgemäß als Sonderwerbungskosten. Die übrigen Zinsen blieben unberücksichtigt. Hiergegen legte die GbR Einspruch ein, den das Finanzamt als unbegründet zurückwies.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Überträgt der Grundstückseigentümer ein Grundstück unter Zurückbehaltung der Darlehensverpflichtung schenkweise auf seine Kinder, so verlieren die Schulden den Bezug zum Objekt und gehen in den privaten Bereich über, der nicht mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im wirtschaftlichen Zusammenhang steht. Begründung: Da das bei der Bank aufgenommene Darlehen der Finanzierung des gesamten Gebäudes diente, wird mit der Übertragung eines Miteigentumsanteils auf den Sohn der Finanzierungszusammenhang des Darlehens mit dem Gebäude anteilig zu dem übertragenen Miteigentumsanteil gelöst. Der Vater hat insoweit eine kreditfinanzierte Schenkung vorgenommen, was zur Folge hat, dass die Darlehenszinsen vom Vater von diesem Zeitpunkt an nicht mehr abgezogen werden können. Ein Abzug beim Sohn kommt ebenso wenig in Betracht, weil dieser die Darlehenszinsen weder gezahlt noch der Bank geschuldet hat.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob es sachlich gerechtfertigt ist, den Sachverhalt anders zu behandeln als bei Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die Revision wurde eingelegt und ist beim BFH unter dem Az. IX R 2/24 anhängig. Gegen vergleichbare Fälle sollte Einspruch eingelegt und eine Aussetzung des Verfahrens beantragt werden.

Quelle:Finanzgerichte | Beschluss | FG Niedersachsen, 3 K 162/23 | 12-12-2023

Steuertermine September 2024

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat August 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.09.2024
10.10.2024

Zusammenfassende Meldung 25.09.2024
Sozialversicherung 28.08.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 10.09.2024

 

Für den Monat September 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.10.2024
11.11.2024
Zusammenfassende Meldung 25.10.2024
Sozialversicherung 26.09.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 10.10.2024
Einkommensteuer-Vorauszahlung Q3 10.09.2024

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige | Sonstige | . | 29-08-2024

Photovoltaikanlage: Fehlende Absicht, Einkünfte zu erzielen

Hat der Steuerpflichtige Verluste aus seiner Photovoltaik-Anlage hingenommen, weil der selbst erzeugte Strom finanziell deutlich günstiger ist als der von einem Fremdanbieter, handelt es sich um persönliche Gründe, die außerhalb der steuerlich relevanten Einkünftesphäre liegen. Die Verluste sind dann einkommensteuerrechtlich der Privatsphäre zuzuordnen (= Liebhaberei). Das gilt insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige einen recht hohen Stromverbrauch hat und auf diese Weise Geld sparen will.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hatte ein Zweifamilienhaus erworben. Das Erdgeschoss war an den Bruder des Klägers vermietet, die Wohnung im Obergeschoss wurde unentgeltlich an die Eltern des Klägers überlassen, im Dachgeschoss wohnte der Kläger selbst. Auf dem Dach des Hauses installierte der Kläger eine Photovoltaik-Anlage. Zur Finanzierung der Kosten hatte der Kläger ein Darlehen aufgenommen.

In seiner Einkommensteuererklärung 2018 machte der Kläger einen Verlust aus dem Betrieb der Photovoltaik-Anlage durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags geltend. Laut seiner Einkommensteuererklärung 2019 erzielte der Kläger in diesem Jahr einen Verlust. In seiner Einnahme-Überschuss-Rechnung 2020 ermittelte der Kläger einen Gewinn aus der Photovoltaik-Anlage. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer des Jahres 2020 erstellte das Finanzamt eine Totalgewinnprognose und ermittelte einen Totalverlust. Im Einkommensteuerbescheid für 2020 wurde der erklärte Gewinn unter Verweis auf die Totalgewinnprognose nicht angesetzt. Am gleichen Tag änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide für 2018 und 2019 und berücksichtigte die bislang angesetzten Verluste aus der Photovoltaik-Anlage ebenfalls nicht mehr.

Das Finanzgericht folgt der Entscheidung des Finanzamts. Ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung der technischen und vertraglichen Voraussetzungen des Betriebs einer Photovoltaikanlage als gesicherte Grundlage der gewerblichen Tätigkeit ein Zeitraum von 20 Jahren, so ist dieser bei einer Totalgewinnprognose zugrunde zu legen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich auch bei einem Prognosezeitraum von 30 Jahren kein Gewinn erwarten lässt.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Baden-Württemberg, 10 K 646/22 | 02-11-2023

E-Rechnung im B2B-Bereich ab 2025

Ab dem 1.1.2025 gilt, dass im B2B-Bereich der Versand von E-Rechnungen möglich ist. Konsequenz ist, dass jedes Unternehmen im B2B-Bereich ab dem 1.1.2025 in der Lage sein muss, E-Rechnungen erhalten und verarbeiten zu können. Ab dem 1.1.2027 sind Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 € zum Versand von E-Rechnungen im B2B-Bereich verpflichtet. Ab dem 1.1.2028 müssen dann alle Unternehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden. 

Ausnahme: Nur steuerfreie Lieferungen und Leistungen sowie Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Fahrausweise sind von dieser Pflicht ausgenommen.

Konsequenz: Der Versand von E-Rechnungen ist ab dem 1.1.2025 möglich, sodass ab dem 1.1.2025 alle Unternehmen in der Lage sein müssen, E-Rechnungen für inländische steuerpflichtige Umsätze empfangen zu können. Alle Unternehmer müssen also in der Lage sein, eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt ist, zu empfangen und elektronisch zu verarbeiten. Das neue Rechnungsformat ist in der europäischen Norm EN 16931 genau definiert. Hinweis: Eine PDF-Rechnung entspricht nicht dieser Norm.

Übergangsregelung:

Eine Rechnung kann auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem anderen elektronischen Format, das nicht dem neuen Rechnungsformat entspricht, übermittelt werden,

  • bis zum 31.12.2026 für Umsätze, die nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2027 ausgeführt werden,
  • bis zum 31.12.2027 für Umsätze, die nach dem 31.12.2026 und vor dem 1.1.2028 ausgeführt werden, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 3) des Unternehmers, der die Rechnung ausstellt, im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 € betragen hat.
  • bis zum 31.12.2027 für Umsätze, die nach dem 31.12.2025 und vor dem 1.1.2028 ausgeführt werden, wenn diese mittels elektronischem Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98) übermittelt werden.

Fazit: Unternehmen benötigen allerdings, trotz der Übergangsregelung, ab dem 1.1.2025 zwingend eine Software, um E-Rechnungen empfangen und verarbeiten zu können. Denn jedes Unternehmen kann ab dann bereits Rechnungen im neuen Format versenden und ist nicht dazu verpflichtet, diese Rechnungen zusätzlich im alten Formaten zur Verfügung zu stellen. Außerdem ist es sinnvoll, dass diese Software auch E-Rechnungen erstellen kann.

Quelle:UStG | Gesetzliche Regelung | § 14 Abs. 1 und § 27 Abs. 38 | 29-08-2024

Umsatzsteuer: Weiterberechnung von Fremdkosten

Nimmt ein inländischer Unternehmer Dienstleistungen eines ausländischen Unternehmers in Anspruch, muss zunächst der Ort der sonstigen Leistung festgestellt werden. Wenn keine Sonderregelung eingreift, liegt der Leistungsort gemäß § 3a Abs. 2 UStG da, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Somit ist der inländische Unternehmer als Leistungsempfänger zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet. Er bucht die Umsatzsteuer auf das Konto "Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19%". Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er die Umsatzsteuer gleichzeitig wieder als Vorsteuer abziehen. 

Praxis-Beispiel:
Ein Rechtsanwalt beauftragt ein Übersetzungsbüro in Frankreich mit der Übersetzung eines Schriftstücks. Das Übersetzungsbüro berechnet ihm dafür einen Nettobetrag von 500 €. Da der Rechtsanwalt das Übersetzungsbüro beauftragt hat, findet insoweit auch nur ein Leistungsaustausch zwischen ihm und dem Übersetzungsbüro statt. Neben seinem eigenen Honorar und weiteren Auslagen (Kopierkosten) berechnet der Rechtsanwalt die Fremdleistungen mit Umsatzsteuer wie folgt an seinen Mandanten weiter:

Prüfung der Verträge mit Geschäftspartnern 2.800,00 €
Kopierkosten 120,00 €
Übersetzungen (Weiterberechnung) 500,00 €
Rechnungsbetrag netto 3.420,00 €
Zuzüglich 19% Umsatzsteuer 649,80 €
Rechnungsbetrag 4.069,80 €

Wenn ein Unternehmer, um einen Kundenauftrag zu erfüllen, ein drittes ausländisches Unternehmen einschaltet, muss zuerst immer geklärt werden, wer welche Leistung erbringt. Entscheidend ist also, zwischen welchen Unternehmen ein Leistungsaustausch stattfindet. Erst wenn diese Frage geklärt ist, kann der Ort der sonstigen Leistung bestimmt werden. Das vorstehende Beispiel zeigt, warum es darauf ankommt, wer am jeweiligen Leistungsaustausch teilnimmt. Beauftragt der Rechtsanwalt ein Übersetzungsbüro, dann findet ein Leistungsaustausch zwischen diesen beiden Parteien statt.

Werden Kosten an einen Kunden weiterberechnet, stellt sich die Frage, ob dafür Umsatzsteuer berechnet werden muss oder nicht. Bei einer einheitlichen Dienstleistung teilen die Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung, sodass alle Leistungsbestandteile demselben Steuersatz unterliegen.

Ob beim Leistungsaustausch mit einem ausländischen Unternehmer deutsche Umsatzsteuer anfällt, hängt davon ab, wo sich der Ort der sonstigen Leistung befindet. Außerdem ist zu prüfen, ob ggf. der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer wird. Bezogen auf das Beispiel ergibt sich folgende Beurteilung:

Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung: Wo sich der Ort der sonstigen Leistung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen befindet, richtet sich nach § 3a UStG. Beauftragt ein Rechtsanwalt in Deutschland ein Übersetzungsbüro im Ausland, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung beim Leistungsempfänger (im Beispiel also in Deutschland), wobei es keine Rolle spielt, ob der leistende Unternehmer seinen Sitz in einem Drittland oder in einem EU-Land hat. Steuerschuldner ist gemäß § 13b UStG nicht der leistende Unternehmer (das Übersetzungsbüro), sondern der Leistungsempfänger (Rechtsanwalt).

Das Leistungsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die beide in Deutschland ansässig sind, ist getrennt zu betrachten. In den Leistungsaustausch zwischen Rechtsanwalt und Mandant sind auch die weiterberechneten Aufwendungen einzubeziehen, wenn es sich nicht um durchlaufende Posten handelt. Im vorliegenden Fall kann nicht von einem durchlaufenden Posten ausgegangen werden.

Fazit: Die weiterberechneten Kosten sind gegenüber dem Mandanten mit Umsatzsteuer abzurechnen. Anders geht es nicht. Unter diesem Gesichtspunkt können die weiterberechneten Übersetzungskosten auch unter "Rechts- und Beratungskosten" gebucht werden.

Quelle:UStG | Gesetzliche Regelung | § 13b | 29-08-2024

Neuregelung der Entfernungspauschale

Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Neuregelung der Entfernungspauschale verfassungsgemäß ist, bei der zwischen den ersten 20 km und die darüberhinausgehende Wegstrecke unterschieden wird.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für 2022, dass ihm für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die volle Entfernungspauschale von 0,38 km je Kilometer gewährt werde. Im Einkommensteuerbescheid lehnte das Finanzamt den Antrag ab und gewährte nur die gesetzlich vorgesehene, reduzierte Pendlerpauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer. Das Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Er machte geltend, dass ein sachlicher Grund für die Unterscheidung zwischen Wegstrecken mit einer Entfernung von bis zu 20 Kilometern und von Wegstrecken, die länger als 20 Kilometer seien, nicht ersichtlich sei.

Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil der Gesetzgeber beim Ansatz von Pauschalen einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind Erwerbsausgaben, die die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Sie gehören deshalb zu den abzugsfähigen Aufwendungen. Sie sind nicht privat motiviert, sodass es sich um Werbungskosten handelt. Der Weg zur Arbeitsstätte ist notwendige Voraussetzung zur Erzielung von Einkünften. Da der Arbeitnehmer regelmäßig nicht am Ort seiner beruflichen Tätigkeit wohnt und auch nicht wohnen kann, kann er nur tätig werden, wenn er sich zur Arbeitsstätte begibt. Diese Prinzipien werden nicht infrage gestellt.

Aber! Die vorliegende Neuregelung enthält für die ersten 20 Kilometer keine Beschränkung. Vielmehr werden die darüber hinaus gehenden Entfernungen privilegiert.

Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers ist nicht unbegrenzt, er kann sich aber bei Massenerscheinungen der Ausgestaltung generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen. Hat der Gesetzgeber den Steuergegenstand ausgewählt und eine Bemessungsgrundlage definiert, so muss er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umsetzen. Unter diesen Gesichtspunkten ist die Neuregelung nicht verfassungswidrig.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Berlin-Brandenburg, 16 K 16092/23 | 22-08-2024

Geplante Änderung bei der Ist-Besteuerung ab 2026

Nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie entsteht das Recht des Leistungsempfängers auf Vorsteuerabzug gleichzeitig mit dem entsprechenden Steueranspruch aus der Leistung gegenüber dem Leistungserbringer. Dies gilt grundsätzlich für alle Leistungsempfänger, unabhängig davon, ob sie der Ist- oder der Soll-Versteuerung unterliegen. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 10.2.2022, Az. C-9/20, entschieden, dass dies auch für den Fall gilt, dass der Steueranspruch gegenüber dem Leistungserbringer erst mit Vereinnahmung des Entgelts entsteht. Entsprechend kann der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug auch erst zu diesem Zeitpunkt vornehmen.

Das deutsche Umsatzsteuergesetz enthält bislang keine ausdrückliche Regelung zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit offen formuliert. Nach der bisherigen Rechtsauffassung in Deutschland ist ein Vorsteuerabzug grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Leistungsausführung möglich, unabhängig vom Zeitpunkt einer späteren Zahlung. Das soll ab 2026 angepasst werden.

Fazit: Die vorgesehene Änderung in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UStG dient dazu, in diesen Fällen den Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges gesetzlich klarzustellen. Konsequenz ist, dass der Vorsteuerabzug aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers erst nach Zahlung des Rechnungsbetrags möglich sein wird.

Quelle:UStG | Gesetzvorhaben | § 15 Absatz 1 UStG i.d.F. des Entwurfs des Jahressteuergesetzes 2024 | 22-08-2024

Geplante Änderung: Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern

Bisher können nur im Inland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Die vorgesehene Neuregelung ermöglicht es, dass Unternehmen, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anwenden können. Hierzu wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt. Zuständig für die Durchführung des Meldeverfahrens und die unionsrechtlich vorgeschriebene Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten ist das Bundeszentralamt für Steuern. Neben dieser zwingend erforderlichen Umsetzung sieht die vorgesehene Neuregelung  vor, die Sonderregelung für Kleinunternehmer neu zu konzipieren.

Gemäß § 19 Abs. 1 UStG werden Umsätze, die von inländischen Kleinunternehmern bewirkt werden, von der Umsatzsteuer befreit. Ab dem 1.1.2025 ist vorgesehen, dass der inländische Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € (bisher 22.000 €) nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € (bisher 50.000 €) voraussichtlich nicht überschreitet (Prognosewert). Wird der untere inländische Grenzwert im laufenden Kalenderjahr überschritten, kommt im Folgejahr eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Betracht.

Bisher konnte die Kleinunternehmerregelung bis zum Ende des Kalenderjahres angewandt werden. Auch wenn der tatsächliche Umsatz 50.000 € im Laufe des Kalenderjahres entgegen der Prognose überstiegen hat. Das ist unionsrechtlich nicht mehr zulässig. Um die Kleinunternehmerregelung im Überschreitungsjahr unbürokratisch im Sinne der Altregelung fortzuführen, wird von der unionsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den oberen inländischen Grenzwert auf 100.000 € festzulegen. Soweit der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den oberen inländischen Grenzwert von 100.000 € überschreitet, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht.

Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf, darf der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 25.000 € nicht überschreiten. Bereits ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist die Regelbesteuerung anzuwenden. Das heißt, dass bei Überschreiten des unteren inländischen Grenzwertes die Steuerbefreiung nicht mehr anwendbar ist. Allerdings wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, einen oberen inländischen Grenzbetrag einzuführen, bis zu dessen Überschreitung die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im laufenden Kalenderjahr weiterhin zulässig ist.

Hinweis: Ein einmal, ggf. auch konkludent, erklärter Verzicht, z. B. durch Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Jahreserklärung mit Berechnung der Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des UStG, bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Für die Zeit nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann der Unternehmer mit Wirkung vom Beginn eines folgenden Kalenderjahres an den Verzicht widerrufen.

Quelle:UStG | Gesetzvorhaben | § 19 UStG i.d.F. des Entwurfs des Jahressteuergesetzes 2024 | 22-08-2024

Entfernungspauschale bei Fahrgemeinschaften

Bei einer Fahrgemeinschaft können sowohl der Fahrer als auch die Beifahrer die Entfernungspauschale beanspruchen. Der Beifahrer kann die Entfernungspauschale selbst dann geltend machen, wenn er keine Aufwendungen getragen hat. Bei Fahrgemeinschaften von Ehegatten kann also jeder die Entfernungspauschale geltend machen. Bei dem Ehegatten, der nicht selbst fährt, ist die Entfernungspauschale auf maximal 4.500 € pro Jahr begrenzt. Das gilt auch entsprechend für wechselseitige Fahrgemeinschaften. Es sind deshalb für jeden Teilnehmer die Tage zu ermitteln, an denen er Beifahrer war.

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitnehmer bildet zusammen mit seinem Ehegatten eine Fahrgemeinschaft. Er nutzt seinen privaten Pkw an 218 Tagen für die Fahrten zur 78 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte. Er kann eine

Entfernungspauschale von 218 × ((20 km × 0,30 €) + (58 x 0,38 €)) = 6.112,72 €
geltend machen. Die Höchstgrenze von 4.500 € gilt nicht.  
Der Ehegatte kann 218 × ((20 km x 0,30 €) + (58 km × 0,38 €)) = 6.112,72 €
geltend machen, höchstens jedoch 4.500,00 €
abziehbar sind dann insgesamt 10.812,72 €

Bei einer Fahrgemeinschaft kommt es darauf an, wer das Fahrzeug zur Verfügung stellt. Wechseln sich die Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft ab, ist nur der Teil begrenzt, der nicht mit dem eigenen bzw. mit dem zur eigenen Nutzung überlassenen Pkw zurückgelegt worden ist.

Bei einer wechselseitigen Fahrgemeinschaft kann die Obergrenze von 4.500 € also nur bei Fahrten ohne eigenen Pkw überschritten werden. Bei größeren Entfernungen kann daher eine wechselseitige Fahrgemeinschaft vorteilhaft sein, weil damit eine Begrenzung des Abzugs auf 4.500 € vermieden werden kann. Die Aufteilung der Fahrten muss nicht gleichmäßig erfolgen. Maßgebend ist allein das tatsächliche Fahrverhalten.

Wichtig! Ein Umweg zum Abholen der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft bleibt unberücksichtigt. Jeder Fahrer/Mitfahrer berechnet seine Entfernungspauschale nach der für ihn kürzesten (ggf. verkehrsgünstigsten) Strecke zwischen Wohnung und erster Betriebs- bzw. Tätigkeitstätte.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 5 – S2351/20/10001:002 | 17-11-2021

Vorsteuerabzug bei Geschenken ab 1.1.2024

Geschenke von geringem Wert müssen nicht versteuert werden. Es handelt sich um Geschenke von geringem Wert, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Empfänger im Kalenderjahr insgesamt 50 € nicht übersteigen (Nettobetrag ohne Umsatzsteuer). Bei Werbegeschenken (z. B. bei Kugelschreibern, Feuerzeugen, Kalendern usw.) kann das unterstellt werden.

Bei Geschenken über 50 €, für die kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann, entfällt eine Besteuerung der Zuwendungen. Deshalb ist zunächst anhand der ertragsteuerlichen Regelungen zu prüfen, ob es sich tatsächlich um ein „Geschenk“ handelt.

Ein Geschenk setzt eine unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten voraus. Die Unentgeltlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Zuwendung als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers anzusehen ist. Handelt es sich um ein Geschenk, ist weiter zu prüfen, ob hierfür der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Nur wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt sind, kommt eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe in Betracht.

Für Geschenke an Nichtarbeitnehmer ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zusammengerechnet 50 € übersteigen. Für die Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten gelten die ertagsteuerlichen Grundsätze. Die Freigrenze ist für Umsatzsteuerzwecke auf das Kalenderjahr zu beziehen. Bei der Prüfung des Überschreitens der 50 €-Grenze sind Geldgeschenke einzubeziehen. Der Vorsteuerausschluss und die Freigrenze gelten nicht nur für Sachgeschenke, sondern auch für Geschenke in Form anderer geldwerter Vorteile (z. B. Eintrittskarten zu kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen).

Steht im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Herstellung eines Gegenstands seine Verwendung als Geschenk noch nicht fest, kann der Vorsteuerabzug zunächst beansprucht werden. Im Zeitpunkt der Schenkung ist eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen, wenn die Freigrenze von 50 € überschritten wird.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer schenkt seinem Geschäftskunden im April 2024 eine Uhr aus seinem Warenbestand. Die Uhr hatte der Unternehmer im Dezember 2023 für 25 € zuzüglich 4,75 € Umsatzsteuer eingekauft. Im Dezember 2024 erhält der Kunde vom Unternehmer zu Weihnachten ein Weinpräsent, welches der Unternehmer im Dezember 2024 für 50 € zuzüglich 9,50 € Umsatzsteuer gekauft hatte.

Durch das zweite Geschenk werden auch die Aufwendungen für das erste Geschenk nicht abziehbar. Der Unternehmer hat in der Voranmeldung für Dezember 2024 eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen (Minderung der Vorsteuern um 4,75 €). Die Umsatzsteuer für das zweite Geschenk ist nicht abziehbar.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | III C 3 – S 7015/23/10002 :001 | 11-07-2024

Auswirkung bei Sammelbeförderungen

Fährt ein Arbeitnehmer von seiner Wohnung zur Betriebsstätte seines Arbeitgebers und von dort mit einem Beförderungsmittel des Arbeitgebers zusammen mit anderen Arbeitnehmern zur Einsatzstelle, kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer an der Betriebsstätte seines Arbeitgebers seine erste Tätigkeitsstätte hat.

Es sind folgende Varianten denkbar:

  • Der Arbeitgeber bestimmt seine Betriebstätte als erste Tätigkeitsstätte seines Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Betriebsstätte seines Arbeitgebers aufzusuchen und wird von dort zusammen mit anderen Arbeitnehmern zur Baustelle transportiert. Durch die Anordnung des Arbeitgebers wird die Betriebsstätte zur ersten Tätigkeitsstätte, sodass die Fahrten des Arbeitnehmers zur Betriebsstätte mit der Entfernungspauschale anzusetzen sind.
  • Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich arbeitstäglich an einem bestimmten Treffpunkt einzufinden, der (weil es sich nicht um eine ortsfeste Einrichtung handelt) den Begriff einer ersten Tätigkeitsstätte nicht erfüllt. Bei der Fahrt von der Wohnung zum Treffpunkt handelt es sich deshalb um Fahrten im Zusammenhang mit einer auswärtigen Tätigkeit, für die aber nur die Entfernungspauschale beansprucht werden kann.

Für Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung darf die Entfernungspauschale nicht angesetzt werden. Das gilt sowohl bei unentgeltlicher als auch bei verbilligter Sammelbeförderung. Im Fall der verbilligten Sammelbeförderung sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers jedoch in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. Entsprechendes gilt für eine Sammelbeförderung bei einer Einsatzwechseltätigkeit, und zwar unabhängig davon, wie weit die jeweilige Einsatzstelle von der Wohnung des Arbeitnehmers entfernt ist.

Quelle:EStG | Gesetzliche Regelung | § 9 Abs. 1 Nr. 4a | 15-08-2024

Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft ist der Unterfall eines Reihengeschäfts. Mit der Behandlung als innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft kann eine Besteuerung in einem anderen EU-Staat vermieden werden. Dieses Ergebnis wird erreicht, indem gemäß § 25 b Abs. 2 UStG beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft die Steuerschuldnerschaft vom Lieferer (= Zwischenhändler) auf den letzten Abnehmer übergeht. Konsequenz ist, dass die Umsatzsteuerschuld vom ersten Abnehmer (mittlerer Unternehmer = Zwischenhändler) auf den letzten Abnehmer übergeht, sodass eine Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs entfällt.

Voraussetzungen für ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft
Um von einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft ausgehen zu können, müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
•    Drei Unternehmer schließen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab.
•    Der Gegenstand muss unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangen.
•    Die drei Unternehmer müssen in jeweils verschiedenen Mitgliedsstaaten der EU umsatzsteuerlich erfasst sein (jeder Unternehmer in einem anderen Land der EU).
•    Der Liefergegenstand muss aus dem Gebiet eines Mitgliedsstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates gelangen und
•    der Gegenstand der Lieferung darf nur befördert oder versendet, nicht aber abgeholt werden.

Fazit: Es liegt kein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor, wenn der letzte Abnehmer den Liefergegenstand abholt oder abholen lässt.

Sind die Voraussetzungen für ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft erfüllt, können bei der Abwicklung Erleichterungen beansprucht werden. Die rechtliche Beurteilung beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft sieht wie folgt aus:

  • Der erste Unternehmer führt in dem EU-Staat, von dem die Lieferung ausgeführt wird (= Abgangsmitgliedsstaat), eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus.
  • Der Zwischenhändler bewirkt in dem Mitgliedsland, in das der Gegenstand gelangt (Mitgliedsland, in das geliefert wird) einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Die Besteuerung wird allerdings gemäß § 25 b Abs. 3 UStG unterstellt.
  • Der Zwischenhändler führt in dem EU-Staat, in das der Gegenstand geliefert wird, eine Lieferung an den letzten Abnehmer aus. Die Steuerschuld geht vom Lieferer (= Zwischenhändler) auf den letzten Abnehmer über, sodass beim Zwischenhändler keine Steuerschuld im anderen Mitgliedsland entstehen kann.
  • Liegen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vor, kann der letzte Abnehmer die von ihm geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Ergebnis: Beim Zwischenhändler entsteht keine Umsatzsteuerschuld. Er muss sich also im anderen EU-Land umsatzsteuerlich nicht registrieren lassen. Der Zwischenhändler ist gemäß § 18 b Abs. 4 Nr. 3 UStG nur verpflichtet, den Vorgang in einer zusammenfassenden Meldung elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

Praxis-Beispiel:
Der Unternehmer Ö aus Österreich bestellt bei D in Deutschland eine Maschine für netto 4.000 €. D wiederum bestellt diese Maschine für 3.000 € bei seinem Vorlieferanten B in Belgien. B versendet die Maschine durch eine Spedition unmittelbar an Ö in Österreich. D rechnet mit Ö ab und B mit D. 

B aus Belgien ist der Unternehmer, der die Maschine versendet. Diese bewegte Lieferung ist dem Unternehmer D zuzurechnen. Ort der Lieferung ist Belgien, weil die Versendung in Belgien beginnt. B führt in Belgien eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus.

D ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb in Österreich zuzurechnen, weil hier die Versendung endet. Dieser innergemeinschaftliche Erwerb wird gemäß § 25 b Abs. 3 UStG nicht besteuert. Verwendet D seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer, findet gemäß § 3 d Satz 2 UStG auch in Deutschland kein innergemeinschaftlicher Erwerb statt, weil dieser bereits in Österreich nicht besteuert wird. Er ist allerdings verpflichtet, eine zusammenfassende Meldung abzugeben.

Die zweite (ruhende) Lieferung führt D an Ö aus. Der Lieferort liegt am Zielort in Österreich (§ 3 Abs. 7 Nr. 2 UStG), weil dort die Versendung endet. Die Lieferung muss von Ö in Österreich versteuert werden. Konsequenz: D wird in Österreich steuerlich nicht erfasst.

Quelle:UStG | Gesetzliche Regelung | § 25 b | 08-08-2024

Anerkennung eines elektronischen Fahrtenbuchs

Ein elektronisches Fahrtenbuchprogramm muss manipulationssicher sein. Dies bedeutet nicht, dass das Programm vor jeglichem Hackerangriff gesichert ist. Aber es muss sichergestellt sein, dass die Fahrtenbücher in einer in sich geschlossenen Form erstellt werden sowie nachträgliche Veränderungen an den erfassten Daten technisch ausgeschlossen sind oder zumindest als solche offengelegt und erkennbar sind. Darüber hinaus müssen Fahrtenbücher mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin ist Arbeitgeberin und überlässt ihren Arbeitnehmern firmeneigene Kraftfahrzeuge, die diese auch für Privatfahrten verwenden dürfen. Die Mitarbeiter mit Firmenfahrzeug sind für die Betreuung von Baustellen zuständig. Die Baustellen befinden sich an unterschiedlichen Orten. Die Klägerin beabsichtigt, bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für Privatfahrten anstelle der 1%-Methode die Fahrtenbuchmethode zu nutzen.

Die Klägerin übersandte einen beispielhaften Ausdruck eines Fahrtenbuchs eines der Mitarbeiter an das Finanzamt mit der Bitte um eine verbindliche Auskunft zu dessen Ordnungsmäßigkeit. Die Klägerin führte aus, dass die Fahrtenbücher durch die Arbeitnehmer jeweils manuell mit Hilfe eines Computerprogramms erstellt werden. Nach Rückkehr vom Einsatzort erfolge der Eintrag dieser Fahrt in der Datenbank. Hierzu stünden unterschiedliche Eingabegeräte zur Verfügung (ein Terminal im Büro, ein Laptop oder Tablett für unterwegs). Eingetragen werde in eine Protokolldatenbank das Datum, das Projekt, Start- und Zielort, Grund der Fahrt, Entfernung in km, Kilometerstand sowie die Zuordnung zu betrieblicher oder privater Fahrt. Jede Fahrt sei dabei ein Datensatz in der Datenbank. Sobald dieser Datensatz abgespeichert sei, sei eine Änderung nicht mehr möglich. Die Klägerin führte weiter aus, dass es sich somit nicht um eine einfache Excel Tabelle handle.

Die Datensätze könnten in chronologischer Reihenfolge auf dem Bildschirm angezeigt und auch ausgedruckt werden. Die Fahrzeuge seien den Mitarbeitern fest zugeordnet, jeder Mitarbeiter führe sein Fahrtenbuch persönlich. Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien in den Datensätzen gekennzeichnet und würden als separate Spalten von den dienstlichen Fahrten unterschieden. Das Finanzamt lehnte es ab, dieses elektronische Datenbanksystem auf Basis von Lotus Notes als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anzuerkennen, weil eine zeitnahe Erfassung der Daten nicht gewährleistet sei.

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Ein elektronisches Fahrtenbuch ist zwar anzuerkennen, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Das bedeutet aber nicht, dass hinsichtlich der Frage der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs die Anforderungen an ein manuell geführtes Papierfahrtenbuch und an ein elektronisch geführtes Fahrtenbuch identisch sein müssen. Denn ein handschriftlich geführtes Fahrtenbuch, das im PKW verbleibt, ist nur bedingt vergleichbar mit einem Fahrtenbuch, das anhand eines elektronischen Datenbanksystems erstellt wurde. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Manipulationssicherheit. 

Manipulationen sind zwar auch bei handschriftlich geführten Fahrtenbüchern nicht völlig auszuschließen, sie erfordern aber einen erheblich höheren Aufwand und sind zudem eher als Fälschung erkennbar. Bei der Frage der Fälschungssicherheit, der Ordnungsmäßigkeit und der Überprüfbarkeit ist zwischen den gewählten Formen der Erstellung zu differenzieren. Ein elektronisches Navigationsgerät mit einem angeschlossenen elektronischen Fahrtenbuch, das den Kilometerstand, den Standort und die Uhrzeit – jeweils bei Beginn und Ende der Fahrt – unveränderbar aufzeichnet, ist anzuerkennen. Die hier gewählte Aufzeichnungsform entspreche weder der sicheren Dokumentation durch Papierfahrtenbücher, noch den Aufzeichnungen, die von den elektronischen Fahrtenbüchern automatisch unveränderbar gespeichert werden. 

Ein auf Basis von Lotus Notes selbst programmiertes Fahrtenbuch ist nicht anzuerkennen, da nachträgliche Veränderungen, auch aufgrund des offenen Quellcodes technisch nicht ausgeschlossen werden können. Zusätzlich sei durch ein Fahrtenbuchprogramm zu gewährleisten, dass mehrere Fahrten an einem Arbeitstag, Zwischenziele und Umwege jeweils einzeln und getrennt dokumentiert werden können. Das ist hier nicht der Fall.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Hessen, 3 K 1219/21 | 15-05-2023

Aufzeichnungspflichten bei einem häuslichen Arbeitszimmer

Nach § 4 Abs. 7 EStG müssen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Soweit diese Aufwendungen nicht bereits von vornherein vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn besonders aufgezeichnet sind. Das bedeutet, dass die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer auch dann gesondert aufzeichnen sind, wenn der Steuerpflichtige seine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit einer einfachen Belegablage ermittelt. Die Zusammensetzung der einzelnen Beträge muss sich aus den Belegen und deren chronologischer Zusammenstellungen ergeben.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger bewohnte ein Eigenheim, in dem er ein ausgebautes Dachgeschoss für seine freiberufliche Tätigkeit nutzte. In seiner Einkommensteuererklärung erklärte er einen Verlust aus der freiberuflichen Tätigkeit. Dem lagen nach seinen Angaben in der Anlage EÜR unter anderem Abschreibungen auf unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (einschließlich Abschreibung und Schuldzinsen) zugrunde. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur teilweise an. Hiergegen richtete sich seine Klage.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass auch in sog. Bagatellfällen bei Freiberuflern, die ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln und Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, nicht von den besonderen Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs. 7 EStG abgesehen werden kann. In diesen Fällen genüge eine (im Allgemeinen zulässige) geordnete Belegsammlung den Anforderungen nicht. Vielmehr hat der Steuerpflichtige die Grundsätze, die zu buchführenden Steuerpflichtigen für die getrennte Aufzeichnung von Aufwendungen i.S. des § 4 Abs. 5 EStG entwickelt wurden, entsprechend anzuwenden. Da der Kläger seine Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt habe, wies das Finanzgericht die Klage ab.

Der BFH hat die Revision zugelassen (Az. VIII R 6/24). Somit stellt sich die Frage, ob die Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten bei den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 7 EStG bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht nur dann erfüllt sind, wenn sämtliche Aufwendungen einzeln fortlaufend in einem gesonderten Dokument oder Datensatz aufgezeichnet werden.

Hinweis: Es ist sicherlich sinnvoll, die vorgenannten Aufzeichnungen fortlaufend und zeitnah vorzunehmen. Da der BFH die Revision zugelassen hat, kann es jedoch sein, dass die Anforderungen geringer sind als vom Finanzgericht gefordert. In vergleichbaren Fällen sollte Einspruch eingelegt und ein Aussetzen des Verfahrens beantragt werden, bis die Entscheidung des BFH vorliegt.

Der Vorsteuerabzug darf geltend machen, auch wenn Aufwendungen bei der Einkommensteuer nicht abgezogen werden dürfen.

Quelle:Finanzgerichte | Entscheidung | 10 K 1672/19 | 08-08-2024

Differenzbesteuerung: PKW-Kauf zum Ausschlachten

Der BFH hat bereits mit Urteil vom 23.2.2017 (V R 37/15) entschieden, dass die Differenzbesteuerung auch dann anwendbar ist, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er durch Zerlegung eines zuvor erworbenen Gebrauchtwagens gewonnen hat. Im entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer von Privatpersonen Altfahrzeuge erworben, diese ausgeschlachtet und die Einzelteile weiter veräußert. Hierauf wendete er die Differenzbesteuerung an. Das Finanzamt war ursprünglich der Auffassung, der Unternehmer habe die Umsätze aus der Weiterveräußerung der durch Zerlegen der Altfahrzeuge gewonnenen Einzelteile der Regelbesteuerung zu unterwerfen.

Dem ist der BFH unter Hinweis auf das EuGH-Urteils vom 18.1.2017 jedoch nicht gefolgt. Dem EuGH-Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass Ersatzteile verkauft wurden, die aus Altfahrzeugen entnommen wurden, welche entweder von Privatpersonen oder von einer Versicherungsgesellschaft angekauft wurden. Laut EuGH sind gebrauchte Teile, die aus Altfahrzeugen stammen, die ein Autoverwertungsunternehmen von einer Privatperson erworben hat, Gebrauchtgegenstände im Sinne der Differenzbesteuerung. Nach EU-Recht sind Gebrauchtgegenstände bewegliche körperliche Gegenstände, die in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar sind.

Das bedeutet Folgendes: Erwirbt ein Wiederverkäufer z.B. nach einem Totalschaden endgültig stillgelegte Fahrzeuge, dann sind für die Prüfung,

  • ob die Fahrzeuge als Gebrauchsgegenstände angesehen und
  • ob darauf die Differenzbesteuerung angewandt werden kann,

nur die Bestandteile des Fahrzeugs zu berücksichtigen, die im Rahmen eines Wiederverkaufs an andere Personen erneut verwendbar sind. Insoweit kann auch ein endgültig stillgelegtes Fahrzeug als Gebrauchtgegenstand unter die Regelung der Differenzbesteuerung fallen. Hierbei sind die Bestandteile zu berücksichtigen, die erneut verwendbar sind.

Das gilt auch, wenn der Wiederverkäufer die Teile nicht aus dem endgültig stillgelegten Fahrzeug entnommen hat, das er erworben hat, um seinerseits die Teile wiederzuverkaufen, sondern das Fahrzeug in seinem derzeitigen Zustand „zum Ausschlachten“ wiederverkauft hat, d.h. für eine weitere Verwendung der Teile dieses Fahrzeugs als Ersatzteile.

Fazit: Endgültig stillgelegte Kraftfahrzeuge, die ein Unternehmen zum „Ausschlachten“ verkauft, ohne dass er die verwertbaren Teile aus den Fahrzeugen entnommen hat, stellen Gebrauchtgegenstände im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der EU-Richtlinie dar, wenn sie

  • zum einen noch Teile enthalten, die die Funktionen behalten haben, die sie im Neuzustand hatten, so dass sie in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendet werden können, und
  • zum anderen feststeht, dass diese Fahrzeuge aufgrund einer solchen Wiederverwendung der Teile in ihrem Wirtschaftszyklus geblieben sind.
Quelle:EuGH | Urteil | C-365/22 | 16-05-2024
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