Jetzt verabschiedet: Degressive Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter
Nachdem der Bundesrat dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ am 11.7.2025 zugestimmt hat, tritt das Gesetz und damit auch die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung (mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt) in Kraft. In der Regel werden bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gleichmäßig verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzung abgeschrieben (= lineare Abschreibung).
Die degressive Abschreibung (= degressive Buchwertabschreibung) gilt steuerlich nunmehr
- für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
- die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt wurden bzw. werden, und zwar
- in Höhe des 3-fachen der linearen Abschreibung
- bis maximal 30% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung wird die Abschreibung mit dem 3-fachen (maximal 30%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet und anschließend vom jeweiligen Buchwert. Diese Abschreibung fällt somit am Anfang deutlich höher aus als die lineare Abschreibung.
Für Wirtschaftsgüter, die ein Unternehmer in der Zeit vom 1.7.2025 bis zum 31.12.2027 anschafft oder herstellt, hat er die Wahl zwischen linearer oder degressiver Abschreibung. Hat er sich für
- die lineare Abschreibung entschieden, ist ein nachträglicher Wechsel zur degressiven Abschreibung nicht zulässig,
- die degressive Abschreibung entschieden, kann er jederzeit zur linearen Abschreibung wechseln. Um das Wirtschaftsgut vollständig abschreiben zu können, muss er sogar (spätestens im letzten Jahr der Nutzungsdauer) zur linearen Abschreibung wechseln.
Bei Wirtschaftsgütern, bei denen der Unternehmer die degressive Abschreibung wählt, ist es sinnvoll in dem Jahr zur linearen Abschreibung zu wechseln, in dem die lineare Abschreibung vorteilhafter ist. Die lineare Abschreibung ist zu ermitteln, indem der jeweilige Buchwert durch die verbleibende Restlaufzeit (Restnutzungsdauer) geteilt wird.
Unterjährige Anschaffung: Erfolgt die Anschaffung unterjährig, gilt für die Bemessung der Abschreibung für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung der allgemeine Grundsatz der zeitanteiligen Inanspruchnahme der Abschreibung (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Danach ist die Abschreibung für das Jahr der Anschaffung (oder Herstellung) um jeweils 1/12 für jeden vollen Monat zu vermindern, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.
Praxis-Beispiel:
Eine GmbH hat am 5.7.2025 eine Maschine zu Anschaffungskosten von 100.000 € mit einer Nutzungsdauer von 6 Jahren angeschafft. Die GmbH kann für die Maschine die degressive Abschreibung in Anspruch nehmen. Bei einer Nutzungsdauer von 6 Jahren ergibt sich ein linearer Abschreibungssatz von 17% und ein Abschreibungssatz für die degressive Abschreibung von 30%. Damit bestimmt die Höchstgrenze von 30% den degressiven Abschreibungssatz.
Da die GmbH bisher keine vergleichbaren Maschinen genutzt hat und der tatsächliche Verlauf der Wertminderung einem degressiven Wertminderungsverlauf entspricht, wendet die GmbH auch in der Handelsbilanz die degressive Abschreibung mit einem Abschreibungssatz von 30% an. Sowohl für die Steuer- als auch die Handelsbilanz plant die GmbH den Übergang auf die lineare Abschreibung, sobald der lineare Jahresabschreibungsbetrag den degressiven Jahresabschreibungsbetrag übersteigt.
Zur Berechnung des korrekten Jahresabschreibungsbetrags je Wirtschaftsjahr geht die GmbH in 3 Schritten vor:
- Ermittlung des Jahresabschreibungsbetrags für jedes Nutzungsjahr (6 Jahre) und des daraus abgeleiteten monatlichen Abschreibungsbetrags.
- Ermittlung des Abschreibungsbetrags je Wirtschaftsjahr.
- Aufstellung des Abschreibungsplans.
Geschenke: Steuerpflichtige Einnahmen beim Empfänger
Unabhängig vom Betriebsausgabenabzug ist zu klären, ob ein Geschenk beim Empfänger zu einkommensteuerbaren bzw. einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führt. Nur wenn dies der Fall ist, kann der Schenker die Zuwendungen pauschal versteuern. Geschenke an Personen, die nicht in Deutschland steuerpflichtig sind, dürfen daher nicht pauschal versteuert werden.
Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:
- Empfänger des Geschenks ist ein Unternehmer, der das Geschenk wegen der geschäftlichen Verbindung zum Schenker erhält.
Konsequenz: Das Geschenk führt beim Unternehmer zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen. Er muss das Geschenk als Betriebseinnahme erfassen, wenn der Schenker die Zuwendung nicht pauschal gem. § 37b EStG versteuert. - Empfänger des Geschenks ist ein Arbeitnehmer, der für ein Unternehmen tätig ist, das in einer geschäftlichen Verbindung zum Unternehmen des Schenkers steht.
Konsequenz: Der Empfänger ist kein Arbeitnehmer im Betrieb des schenkenden Unternehmers/ Unternehmens. Es handelt sich somit um ein Geschenk an einen Arbeitnehmer, der in einem anderen Unternehmen beschäftigt ist. Das Geschenk ist personengebunden und kann somit nicht als Geschenk an das Unternehmen umgedeutet werden.
Zuwendungen eines Dritten an den Arbeitnehmer führen nur im Ausnahmefall zu Arbeitslohn. Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist der Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteilsgewährung und Arbeitsleistung. Bei den Zuwendungen muss es sich also um ein Entgelt "für" Leistungen des Arbeitnehmers handeln, die dieser im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Die Zuwendung des Dritten muss sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören neben Gehältern und Löhnen auch die Bezüge, die dem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung von einem Dritten gewährt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch darauf besteht. Bezüge oder Vorteile werden allerdings nur dann für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Es ist nicht erforderlich, dass ihnen einen Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegt.
Das bedeutet, dass das Geschenk nicht als Arbeitslohn zu erfassen ist, wenn es sich nicht um die Zahlung von Arbeitslohn durch einen Dritten handelt. Ein Zufluss im Rahmen einer anderen Einkunftsart scheidet aus, weil ein derartiger Zusammenhang allein durch ein Geschenk nicht entsteht. Somit erfolgt keine Besteuerung beim Empfänger, sodass auch eine pauschale Besteuerung gem. § 37b EStG ausscheidet.
Abzugsverbot für pauschale Einkommensteuer für Geschenke
Nach dem Urteil des BFH vom 30.3.2017 unterliegt die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b EStG für ein Geschenk als weiteres Geschenk dem Abzugsverbot, wenn das Geschenk selbst oder zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer den Betrag von 50 € übersteigt. Denn der Zuwendungsempfänger wird durch die Übernahme von seiner Einkommensteuerschuld befreit. In dieser Befreiung liegt ein vermögenswerter Vorteil, den der Schenker dem Empfänger (zusätzlich zu dem pauschal besteuerten Geschenk) verschafft. Mit der Ausübung des Pauschalierungswahlrechts nimmt der Schenker mithin eine (weitere) Zuwendung an den Empfänger vor. Geschenk und Steuer sind derart miteinander verbunden, dass sie zusammen betrachtet werden müssen. Geschenke dienen dazu,
- das Ansehen des Schenkers zu stärken,
- eine Geschäftsbeziehung zu pflegen oder
- neue Kunden zu werben.
Diese Zwecke würden nach Ansicht des BFH vereitelt, hätte der Empfänger Mittel aufzubringen, um seine aus dem Geschenk erwachsende Steuerschuld zu tilgen. Die Steuer wird folglich übernommen, um das Ziel des Geschenks erreichen zu können. Deshalb ist es gerechtfertigt, Geschenk und "Steuergeschenk" gleich zu behandeln. Aber: Hiervon abweichend hält die Finanzverwaltung weiter an ihrer Auffassung fest, dass die Pauschalsteuer zwar in den Fällen der Überschreitung der Geschenke-Wertgrenze von 50 € nicht abzugsfähig ist. Für die Prüfung der Abzugsfähigkeit von Geschenken ist jedoch gemäß Finanzverwaltung allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen (ohne Einbezug der Pauschalsteuer).
Fazit: Bei der Prüfung, ob die Wertgrenze überschritten wird, werden die Zuwendungen zusammengefasst. Ergibt sich für das Geschenk die Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen wegen Überschreitung der Wertgrenze, ist auch die vom Schenker übernommene Pauschalsteuer nicht abzugsfähig.
Neuregelung: Unberechtigter Umsatzsteuerausweis
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 2.12.2024 (BGBl. I Nr. 387), wurde beschlossen, dass Gutschriften an einen Nichtunternehmer oder an einen Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung nicht tatsächlich ausgeführt hat, unter § 14c Absatz 2 UStG fallen, sodass es sich um einen unberechtigten Steuerausweis handelt.
Unberechtigter Steuerausweis nach § 14c Absatz 2 UStG
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag. Durch die Neufassung wurde geregelt, dass eine Person eine zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer auch dann schulden kann, wenn der Steuerausweis in einer Gutschrift an eine nicht unternehmerisch tätige Person erfolgt. Nunmehr schuldet jemand auch dann den ausgewiesenen Steuerbetrag, wenn er einem nach einer vorherigen Vereinbarung erstellten, als Gutschrift verwendeten Dokument mit gesondertem Steuerausweis nicht unverzüglich widerspricht, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.
Erfolgt der Steuerausweis in einer Gutschrift an einen Unternehmer für eine Leistung, zu der dieser nicht zum Steuerausweis berechtigt ist (z. B. beim Verkauf eines Wirtschaftsguts außerhalb seines Unternehmens), schuldet er die Steuer nach § 14c Absatz 2 Satz 1 UStG. Da eine Gutschrift, die nicht über die Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, nach dem BFH-Urteil vom 27. November 2019 – V R 23/19 (V R 62/17) einer Rechnung nicht gleichsteht, fielen derartige Sachverhalte nicht mehr unter § 14c Absatz 2 UStG a.F. Dieses Urteil ist somit nach der Gesetzesänderung für Sachverhalte, die ab dem 6.12.2024 (Tag nach Verkündigung des JStG 2024) verwirklicht werden, nicht mehr anzuwenden.
Das gilt für einen Unternehmer, der eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis für eine Leistung erteilt, die er nicht im Rahmen seines Unternehmens ausführt, z. B. beim Verkauf eines Gegenstands aus dem Privatbereich (§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG). Das Gleiche gilt, wenn er eine Gutschrift mit gesondertem Steuerausweis erhält. Bei einer Steuer nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG kommt es nicht darauf an, ob ein unverzüglicher Widerspruch im Sinne von § 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG vorliegt, vielmehr ist die Steuergefährdung nach § 14c Abs. 2 Satz 3 bis 5 UStG zu beseitigen.
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer verkauft einen nicht unternehmerisch genutzten Pkw an einen Gebrauchtwagenhändler. Über den Verkauf wird (in einer Rechnung oder einer Gutschrift) Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Der Unternehmer schuldet die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG.
Praxis-Beispiel:
Zwei Personen vereinbaren, über eine Leistung mit einer Gutschrift abzurechnen. Der Gutschriftsempfänger ist nicht Unternehmer oder führt die abgerechnete Leistung nicht tatsächlich aus. Trotzdem wird in dem als Gutschrift verwendeten Dokument Umsatzsteuer offen ausgewiesen. Der Gutschriftsempfänger schuldet den unberechtigten Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG, wenn er dem als Gutschrift verwendeten Dokument nicht unverzüglich widerspricht.
Praxis-Beispiel:
Ein Nichtunternehmer, z. B. eine Privatperson, verkauft einen Pkw an einen Gebrauchtwagenhändler. Dieser stellt vereinbarungsgemäß eine Gutschrift aus, in der er die Umsatzsteuer gesondert ausweist. Der Nichtunternehmer widerspricht diesem Dokument nicht unverzüglich. Der Nichtunternehmer schuldet die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG.
Steuerfreies Aufladen von Elektrofahrzeugen
Das kostenlose oder verbilligte Aufladen der Batterien von Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein Privat- oder Firmenfahrzeug handelt. Während bei der 1%-Regelung der Ladestrom, der vom Arbeitgeber gestellt wird, durch den Ansatz des pauschalen Nutzungswerts abgegolten ist, werden Firmenwagen bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode dadurch begünstigt, dass die Stromkosten nicht erfasst werden.
Das Aufladen privater Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber ist weder auf einen Höchstbetrag noch auf die Anzahl der begünstigten Kraftfahrzeuge begrenzt. Begünstigt ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens. Die Steuerbefreiung gilt ebenso für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers. Die kostenlose Überlassung des betrieblichen Ladestroms ist lohnsteuer- und auch sozialversicherungsfrei.
Die Steuerfreiheit des Ladestroms für private Pkw der Beschäftigten ist nicht nur bei arbeitgebereigenen Ladevorrichtungen, sondern auch in folgenden Fällen gegeben:
- Der Arbeitgeber gestattet einem externen Anbieter den Betrieb von Ladevorrichtungen auf seinem Betriebsgrundstück. Die Kosten des von seinen Beschäftigten für ihre Fahrzeuge aus diesen Ladevorrichtungen bezogenen Ladestroms werden unmittelbar vom Arbeitgeber übernommen.
- Der Arbeitgeber ist Mieter einer Immobilie. Zu dieser Immobilie gehören auch Ladevorrichtungen, die die Beschäftigten nutzen können. Der Arbeitgeber übernimmt wiederum unmittelbar die Kosten des von seinen Beschäftigten an diesen Ladevorrichtungen bezogenen Ladestroms.
Wichtig! Im Gegensatz zur lohn- und sozialversicherungsfreien Überlassung von Strom an die Beschäftigten zum Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs muss die Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen werden.
Private Ladevorrichtungen
Lohnsteuerfrei sind auch vom Arbeitgeber zusätzlich gewährte Vorteile für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge (= Wallboxen). Der aus Wallboxen bezogene Ladestrom fällt nicht unter die Steuerbefreiung. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur, wenn die Ladevorrichtung im Eigentum des Arbeitgebers bleibt.
Der Arbeitgeber kann die geldwerten Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung ebenso wie seine Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25% versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Voraussetzung: Auch diese Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung (einschließlich Umsatzsteuer).
Privates Aufladen des Elektrodienstwagens: Finanzamt erlaubt pauschalen Auslagenersatz
Lädt der Arbeitnehmer ein ihm auch zur privaten Nutzung überlassenes (Elektro-) Firmenfahrzeug zuhause zu seinen Lasten auf, müssten eigentlich Aufzeichnungen geführt werden. Erforderlich ist dazu regelmäßig ein Einzelnachweis der Kosten, am besten mit einem gesonderten Stromzähler. Erforderlich sind Aufzeichnungen für einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum, in der Regel drei Monate.
Dies verursacht jedoch Kosten – zum Beispiel für einen gesonderten geeichten Zähler – und administrativen Aufwand. Zur Vereinfachung des steuer- und beitragsfreien Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens beim Mitarbeiter lässt die Finanzverwaltung deshalb monatliche Pauschalen zu (BMF, Schreiben v. 29. September 2020, IV C 5 – S 2334/19/10009 :004).
Aktuell gelten folgende Pauschalen:
Monatliche Pauschale bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
- 30 € monatlich für Elektrofahrzeuge,
- 15 € monatlich für Hybridelektrofahrzeuge.
Monatliche Pauschale ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
- 70 € monatlich für Elektrofahrzeuge,
- 35 € monatlich für Elektrohybridfahrzeuge.
Als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gilt jeder zum unentgeltlichen oder verbilligten Aufladen des Dienstwagens geeignete Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers. Gleichgestellt ist eine vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Stromtankkarte zum Aufladen des Dienstwagens bei einem Dritten. In den übrigen Fällen gelten die jeweils höheren Pauschalen.
Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig.
Übersteigen die vom Mitarbeiter in einem Kalendermonat getragenen Kosten für Ladestrom die maßgebende Pauschale, kann der Arbeitgeber anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz erstatten.
Werden die Kosten für den Ladestrom nicht vom Arbeitgeber erstattet, sondern vom betroffenen Arbeitnehmer selbst getragen, mindern die vorstehenden Beträge den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagengestellung beim Arbeitnehmer. Auch hier sind die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten maßgebend.
Privates Elektrofahrzeug zuhause laden: Erstattung steuerpflichtig
Lädt ein Arbeitnehmer sein privates Elektrofahrzeug zuhause auf, so sind keine steuerfreien Erstattungen möglich. Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Nutzung elektronischer Rechnungen seit dem 1.1.2025
Seit dem 1.1.2025 sieht § 14 UStG vor, dass bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern Rechnungen elektronisch zu übermitteln sind – abgesehen von Übergangsregelungen. Konsequenterweise erfordert die Neuregelung eine entsprechende Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Diese Anpassung liegt nunmehr als Entwurf vor und hat einen Umfang von 31 Seiten. Nachfolgend sind einige wichtige Punkte erläutert.
Auch wenn seit dem 1.1.2025 Rechnungen elektronisch übermittelt werden sollen, dürfen zunächst auch sonstige Rechnungen verwendet werden. Als sonstige Rechnungen gelten seit dem 1.1.2025 alle Rechnungen in Papierform oder in elektronischen Formaten, die nicht den Vorgaben von § 14 Absatz 1 Satz 6 UStG entsprechen – also ein anderes elektronisches Format haben. Dazu zählen auch alle nicht strukturierten elektronischen Dateien, zum Beispiel PDF-Dateien ohne integrierte Datensätze, Bilddateien oder E-Mails. Auch eine Datei, die auf Grund von Formatfehlern die Anforderungen an das strukturierte elektronische Format einer E-Rechnung nicht erfüllt, kann eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format darstellen.
Die Regelungen zur verpflichtenden Verwendung von E-Rechnungen gelten ebenso für die Rechnungsausstellung in Form einer Gutschrift sowie für Rechnungen
- über Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG), wenn sowohl Leistender als auch Leistungsempfänger im Inland ansässig sind,
- über Umsätze, die der Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen (§ 24 UStG),
- über Reiseleistungen (§ 25 UStG) und
- für Umsätze, bei denen die Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) angewendet wird.
Sie gelten auch, wenn der Rechnungsempfänger ein
- Kleinunternehmer ist oder
- Land- und Forstwirt ist oder
- ausschließlich steuerfreie Umsätze (z.B. Vermieter einer Wohnung) ausführt.
Ebenso gelten die Regelungen, wenn nur Teile der abgerechneten Leistungen der Pflicht zur Verwendung einer E-Rechnung unterliegen (z. B. bei teilweise steuerpflichtigen, teilweise nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfreien Umsätzen).
Kleinbetragsrechnungen, Rechnungen von Kleinunternehmern und Fahrausweise
Rechnungen,
- deren Gesamtbetrag 250 € nicht übersteigt (Rechnungen über Kleinbeträge),
- Rechnungen von Kleinunternehmern und
- die als Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgegeben werden,
können abweichend von der Verpflichtung in § 14 UStG immer als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden.
Die Verwendung einer sonstigen Rechnung in einem anderen elektronischen Format bedarf der Zustimmung des Empfängers (§ 14 Absatz 1 Satz 5 UStG), die allerdings keiner besonderen Form bedarf und auch konkludent erfolgen kann. Die Ausstellung und Übermittlung einer E-Rechnung ist auch in diesen Fällen immer ohne Zustimmung des Empfängers möglich. E-Rechnungen können sowohl in einem rein strukturierten als auch in einem hybriden Format erstellt werden. Ein zulässiges elektronisches Rechnungsformat muss insbesondere gewährleisten, dass die Rechnungsangaben nach §§ 14, 14a UStG elektronisch übermittelt und ausgelesen werden können.
- Die Verwendung von strukturierten Rechnungsformaten, die der Normenreihe EN 16931 entsprechen, ist immer zulässig.
- Daneben können unter bestimmten Voraussetzungen auch von der Normenreihe EN 16931 abweichende strukturierte elektronische Rechnungsformate verwendet werden, z. B. EDI-Verfahren nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches, ABl. L 338 vom 28. Dezember 1994, S. 98.
Steuertermine Juli 2025
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.
Hinweis: Dauerfristverlängerungen müssen nicht erneuert werden.
Für den Monat Juni 2025:
Art der Abgabe | Abgabe- und Fälligkeitstermin |
---|---|
Umsatzsteuer-Voranmeldung
|
10.07.2025 |
Zusammenfassende Meldung | 25.07.2025 |
Sozialversicherung | 26.06.2025 |
Lohnsteuer-Anmeldung | 10.07.2025 |
Für den Monat Juli 2025:
Art der Abgabe | Abgabe- und Fälligkeitstermin |
---|---|
Umsatzsteuer-Voranmeldung
|
11.08.2025 10.09.2025 |
Zusammenfassende Meldung | 25.08.2025 |
Sozialversicherung | 29.07.2025 |
Lohnsteuer-Anmeldung | 11.08.2025 |
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
- bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
- bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
- dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Erholungsbeihilfen pauschal versteuern
Urlaubsgeld und Erholungsbeihilfen sind unterschiedliche Zahlungen, die auch unterschiedlich erfasst werden. Bei der Zahlung von Urlaubsgeld fällt unabhängig von der Höhe Lohnsteuer und Sozialversicherung an. Im Gegensatz dazu kann die Erholungsbeihilfe in begrenzter Höhe mit 25% pauschal versteuert werden und bleibt damit beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Erholungsbeihilfen sind freiwillige Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Erholungskosten seines Arbeitnehmers. Sachleistungen sind ebenfalls möglich. Wie der betreffende Beschäftigte seinen Urlaub verbringt, spielt keine Rolle. Jeder Mitarbeiter kann eine Erholungsbeihilfe erhalten, die pro Jahr maximal
- 156 € für den Arbeitnehmer,
- 104 € für den Ehe-/Lebenspartner und
- 52 € für jedes Kind betragen darf.
Jeder Arbeitnehmer kann die Erholungsbeihilfe vom Arbeitgeber erhalten, unabhängig davon, ob er Festangestellter, Teilzeitmitarbeiter, Werkstudent oder Minijobber ist.
Lohnsteuerpauschalierung: Erholungsbeihilfen, die steuerpflichtig sind, können pauschal mit 25% versteuert werden, wenn die Beihilfen die Freigrenzen im Kalenderjahr nicht übersteigen. Übersteigt die Erholungsbeihilfe die Grenzbeträge, ist eine Pauschalbesteuerung nicht möglich. In diesem Fall wird die Lohnsteuer ebenso wie beim normalen Arbeitslohn einbehalten, sodass die Erholungsbeihilfe dann auch in voller Höhe beitragspflichtig in der Sozialversicherung ist.
Nachweispflichten: Die Pauschalierung ist auch möglich, wenn der Arbeitnehmer keine Urlaubsreise durchführt, sondern seinen Urlaub zu Hause verbringt. Die zweckentsprechende Verwendung der Erholungsbeihilfe gilt als erfüllt, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Gewährung der Erholungsbeihilfe und dem Urlaub des Arbeitnehmers besteht.
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden. Die Erholungsbeihilfen müssen für die Erholung dieser Personen bestimmt sein und verwendet werden. Davon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn die Erholungsbeihilfe im zeitlichen Zusammenhang mit einem Urlaub des Arbeitnehmers gewährt wird.
Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Zahlung der Beihilfe und der Erholungsmaßnahme des Arbeitnehmers kann im Allgemeinen dann angenommen werden, wenn die Erholungsmaßnahme (z. B. der Erholungsurlaub) innerhalb von drei Monaten vor oder nach der Auszahlung der Beihilfe beendet bzw. begonnen oder aber innerhalb dieses Zeitraumes eine Anzahlung auf eine bereits fest vereinbarte Erholungsmaßnahme (z. B. Buchung einer Erholungsreise) nachgewiesen wird. In den Fällen, in denen dieser zeitliche Zusammenhang gewahrt ist, kann von einer schriftlichen Bestätigung des Arbeitnehmers über die zweckgebundene Verwendung der Beihilfe abgesehen werden. Liegt kein zeitlicher Zusammenhang vor, ist zumindest eine schriftlichen Erklärung des Arbeitnehmers über die zweckentsprechende Verwendung der Beihilfe erforderlich.
Freiwillige Zahlungen für Internetangebot
Stehen Zahlungen, die Besucher einer Website freiwillig an den Betreiber einer Website leisten, in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer sonstigen Leistung des Betreibers der Website, wenn dieser dort einen kostenlos zu nutzenden Inhalt bereitstellt und über diese Website zur Finanzierung dieser Inhalte die Besucher der Website zu freiwilligen Zahlungen aufruft?
Praxis-Beispiel:
Der Betreiber stellte auf seiner Website Inhalte ein, die von Besuchern kostenlos genutzt werden können. Über diese Website rief der Betreiber die Besucher der Website auf, diese Inhalte freiwillig mit Zahlungen zu finanzieren. Das Finanzamt ging von einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Zahlungen und den sonstigen Leistungen des Betreibers der Website aus und unterwarf die Zahlungen der Besteuerung.
Der BFH hat die Revision zugelassen, um die Rechtsfrage zu klären, ob diese Zahlungen, die Besucher einer Website freiwillig an den Betreiber dieser Website leisten, in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer sonstigen Leistung des Betreibers der Website stehen und damit der Umsatzsteuer unterliegen.
Kürzere Restnutzungsdauer einer vermieteten Immobilie
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die vom Steuerpflichtigen vorgeschlagene kürzere Restnutzungsdauer eines vermieteten Gebäudes ausreichend nachgewiesen wurde und für die Berechnung der Abschreibungen (AfA) herangezogen werden darf. Der wesentliche Streitpunkt war, ob das vom Steuerpflichtigen vorgelegte Gutachten, das eine Restnutzungsdauer von 23 Jahren festlegte, die Anforderungen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG erfüllte.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger hat das Gutachten eines Sachverständigen vorgelegt, das für das erworbene Objekt eine Restnutzungsdauer von 23 Jahren festlegte. Das Finanzamt hat das Gutachten nicht anerkannt und die Auffassung vertreten, dass die Anforderungen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht erfüllt sind. Das Finanzamt hat außerdem bestritten, dass der Gutachter ausreichend qualifiziert sei.
Das Finanzgericht hingegen stellte fest, dass das Gutachten methodisch korrekt war und – ungeachtet der Einwände des Finanzamts – den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Die Anforderungen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG sind damit erfüllt. Insbesondere wurde die Verwendung des Modells der ImmoWertV (Immobilienwertermittlungsverordnung) als anerkannte Methode zur wirtschaftlichen Bestimmung der Restnutzungsdauer anerkannt. Das Gericht betonte, dass weder das Gesetz noch die Rechtsprechung vorschreibt, dass solche Schätzungen nur auf bestimmte technische oder rechtliche Methoden beschränkt sein müssen, solange die individuellen Gegebenheiten des Objekts berücksichtigt werden. Eine spezifische Akkreditierung des Sachverständigen nach internationalen Normen ist ebenfalls nicht erforderlich, solange dessen Qualifikationen als angemessen beurteilt werden. Die Berücksichtigung von Modernisierungsmaßnahmen sowie die nachträgliche Ortsbesichtigung des Objekts durch den Sachverständigen trugen zusätzlich zur Akzeptanz der Gutachtensergebnisse bei.
Das Finanzamt konnte somit nicht erfolgreich argumentieren, dass die standardmäßige Nutzungsdauer von 50 Jahren anzuwenden sei. Das Gericht akzeptierte die Methode und die Begründung für die kürzere Restnutzungsdauer, was zu einer höheren jährlichen Abschreibung und einer Reduzierung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugunsten des Steuerpflichtigen führte.
Fazit: Dieses Urteil steht im Einklang mit früheren Entscheidungen des BFH und gibt Steuerpflichtigen Klarheit über die Anforderungen an den Nachweis individueller Restnutzungsdauern.
Übernachtungspauschale eines Berufskraftfahrers im LKW
Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte, sind Werbungskosten. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 9 € für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte.
Praxis-Beispiel:
Das Finanzgericht hat die Übernachtungspauschale für die Tage nicht anerkannt, an denen unstreitig einen Anspruch auf eine Verpflegungspauschale bestand, es aber an einer Übernachtung im Lkw fehlte. Die für die Gewährung der Übernachtungspauschale notwendigen Voraussetzungen liegen somit nach Auffassung des Finanzgerichts nicht alle vor. Das Finanzgericht hat deshalb die Revision nicht zugelassen.
Aber: Der BFH hat dennoch aufgrund der Beschwerde des Klägers die Revision gegen die Entscheidung zugelassen (Az. VI R 6/25). Betroffene Fälle sollten bis zu einer endgültigen Entscheidung durch den BFH offengehalten werden (entweder bereits beim Lohnsteuerabzug oder spätestens in der Steuererklärung). Zu klären ist somit, ob die Übernachtungspauschale für Übernachtungen eines Berufskraftfahrers im LKW seines Arbeitgebers durch die Kopplung an gewährte Verpflegungspauschalen jeweils auch für An- und Abreisetage zu berücksichtigen ist.
Hinweise:
- Die Pauschale kann auch von mitfahrenden Beschäftigten beansprucht werden, die ebenfalls im Fahrzeug übernachten (BMF-Schreiben vom 25.11.2020).
- Die Erstattung eines nachgewiesenen höheren Mehraufwands ist alternativ zur Übernachtungspauschale möglich.
- Die besondere Lkw-Übernachtungspauschale ist zu unterscheiden von der allgemeinen Übernachtungspauschale. Für jede Übernachtung im Inland darf der Arbeitgeber ohne Einzelnachweis einen Pauschbetrag steuerfrei erstatten (im Inland 20 € gem. R 9.7 Abs. 3 LStR). Ein pauschaler Werbungskostenabzug ist insoweit nicht möglich.
Rechnungskorrektur: Anforderungen für den Vorsteuerabzug
Die Korrektur eines Dokuments, das dem Schriftformerfordernis, das für den Vorsteuerabzug maßgeblich ist, nicht entspricht, kann nicht mit Wirkung für die Vergangenheit berichtigt werden. Grund: In diesem Fall liegt keine Rechnungsberichtigung vor, sondern eine erstmalige Rechnungserteilung.
Rückwirkende Sicherung des Vorsteuerabzugs: Eine fehlerhafte Rechnung kann zwar jederzeit berichtigt werden. Es müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden. Die Berichtigung einer Rechnung wirkt jedoch nicht zurück, wenn wesentliche Bestandteile der Rechnung fehlen oder fehlerhaft sind. Der Vorsteuerabzug ist dann erst für den Zeitraum möglich, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung übermittelt wird bzw. dem Berichtigungsantrag nach Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens entsprochen wird.
Wichtig! Es kommt also darauf an, ob überhaupt eine Rechnung vorliegt bzw. welche Angaben in der Rechnung fehlen oder fehlerhaft sind (EuGH-Urteil vom 15.6.2016, C-518/14 und BFH-Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15). Nur bei nicht „wesentlichen“ Daten ist eine rückwirkende Berichtigung möglich In diesen Fällen bleibt mit einer Rechnungsberichtigung der Anspruch auf den Vorsteuerabzug im Jahr der erstmaligen Rechnungserteilung bestehen. Voraussetzung ist, dass eine sogenannte rückwirkend berichtigungsfähige Rechnung vorliegt. Das heißt, es muss eine Rechnung vorliegen, die außerdem rückwirkend berichtigungsfähig ist. Dazu muss sie Angaben zum Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung sowie zum Entgelt enthalten und die Umsatzsteuer gesondert ausweisen.
Der BFH hat die Revision zurückgewiesen, weil es hier nicht darauf ankommt, dass "die grundsätzliche Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung" allgemein bestätigt wird. Im Streitfall mangelt es daran, dass das ursprüngliche Abrechnungsdokument nicht in Schriftform vorliegt. Konsequenz ist somit, dass es nicht um die Rückwirkung einer erstmaligen Rechnung geht. Damit fehlt es an der Grundlage für "eine offensichtliche Divergenz sowohl zur Rechtsprechung des EuGH als auch zu derjenigen des BFH" in Bezug auf die Frage der Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung.
Elektronische Kassen: Mitteilungspflicht bis 31.7.2025
Vor dem 1.7.2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind den Finanzbehörden bis zum 31.7.2025 mitzuteilen. Systeme, die ab dem 1.7.2025 angeschafft werden, müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden. Dasselbe gilt für die Außerbetriebnahme.
Mit dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ vom 22.12.2016 (Kassengesetz) und der Neueinfügung von § 146a AO wurden Unternehmen verpflichtet, ihre elektronischen Aufzeichnungssysteme ab dem 1.1.2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor nachträglichen Datenmanipulationen zu schützen. Zugleich wurde eine Belegausgabepflicht eingeführt, um durch einen Abgleich des Bons mit den Aufzeichnungen der Kassensoftware mögliche Manipulationen leichter feststellen zu können.
Unternehmen wurden gemäß § 146a Abs. 4 AO verpflichtet, die eingesetzten Aufzeichnungssysteme und die verwendeten TSEs innerhalb eines Monats nach Anschaffung auf elektronischem Weg dem zuständigen Finanzamt zu melden. Mit BMF-Schreiben vom 6.11.2019 (Neuveröffentlichung mit BMF-Schreiben vom 18.8.2020) wurde die gesetzliche Mitteilungsverpflichtung ausgesetzt, weil die Finanzverwaltung noch kein elektronisches Meldeverfahren bereitstellen konnte. Dieses BMF-Schreiben wurde nunmehr aufgehobenen, weil die Arbeiten der Finanzverwaltung, eine elektronische Meldemöglichkeit zu schaffen, 2024 intensiviert wurden, so dass seit dem 1.1.2025 eine entsprechende elektronische Meldemöglichkeit über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle zur Verfügung steht.
Wichtig! Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 28.Juni 2024 darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Januar 2025 eine elektronische Meldemöglichkeit für elektronische Kassen(systeme) sowie für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler zur Verfügung stehen wird. Entsprechende Systeme sind daher bis spätestens 31.7.2025 über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle den Behörden zu melden.
Fazit: Elektronische Aufzeichnungssysteme, Kassen(systeme) die
- vor dem 1.7.2025 angeschafft wurden, sind den Finanzbehörden bis zum 31.7.2025 mitzuteilen.
- ab dem 1.7.2025 angeschaffte Systeme müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden. Dasselbe gilt für die Außerbetriebnahme.
- Die Mitteilungspflicht besteht sowohl für angeschaffte als auch für gemietete und geleaste Systeme.
Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einer Mitteilung stets alle in einer Betriebsstätte eingesetzten Aufzeichnungssysteme (in einer einheitlichen Mitteilung) zu übermitteln sind.
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler gelten gem. § 1 Abs. 2 Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) ebenfalls als elektronische Aufzeichnungssysteme i.S.d. § 146a Abs. 1 AO und unterliegen zudem besonderen Bestimmungen (§§ 7 f. KassenSichV). Werden diese ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) betrieben, müssen die erforderlichen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchgeführt werden. Mit BMF-Schreiben vom 13.10.2023 wurde hierfür eine Nichtbeanstandungsregelung längstens bis zum 31.12.2025 geschaffen. Zudem wurde die Meldeverpflichtung nach § 9 Abs. 3 KassenSichV für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung bei EU-Taxametern mit INSIKA-Technologie bis Ablauf des Nichtbeanstandungszeitraumes aufgehoben.
- Bei EU-Taxametern und Wegstreckenzählern, welche die o.g. Nichtbeanstandungsregelung in Anspruch nehmen, ist für diese Dauer von einer Mitteilung abzusehen.
- EU-Taxameter und Wegstreckenzähler, welche bis zum 1.7.2025 nachgerüstet werden, sind bis zum 31.7.2025 zu melden.
- Ab dem 1.7.2025 angeschaffte oder mit einer TSE ausgerüstete EU-Taxameter und Wegstreckenzähler sind spätestens innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Ausrüstung zu melden.
Entfernungspauschale: Geplante Anhebung
Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt zurzeit
- für die ersten 20 Entfernungskilometer je vollen Entfernungskilometer 0,30 € und
- für jeden darüberhinausgehenden Entfernungskilometer 0,38 €.
Die Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer ist befristet und endet mit Ablauf des Jahres 2026. Beim Einsatz eines Privatfahrzeugs wird die kürzeste Strecke mit dem Kilometersatz von 0,30 € bzw. 0,38 € und der Anzahl der Fahrten multipliziert. Eine Deckelung der Aufwendungen auf den Jahreshöchstbetrag von 4.500 € erfolgt nicht.
Der Arbeitgeber kann, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erstatten. Diese kann er pauschal mit 15% besteuern. Auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Barzuschüsse können durch den Arbeitgeber pauschal versteuert werden. Aus Vereinfachungsgründen können hierbei grundsätzlich 15 Arbeitstage monatlich zugrunde gelegt werden. Wird der Arbeitnehmer allerdings weniger als 5 Arbeitstage in der Woche an der ersten Tätigkeitsstätte tätig, sind diese verhältnismäßig zu mindern.
Auf die erste Tätigkeitsstätte kommt es an: Die Entfernungspauschale beträgt für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,30 € für die ersten 20 Entfernungskilometer und 0,38 € für jeden weiteren Entfernungskilometer. Bei Arbeitnehmern ist die Entfernungspauschale nur für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen. Da Arbeitnehmer pro Beschäftigungsverhältnis nur eine erste Tätigkeitsstätte haben, kommt es zunächst darauf an festzustellen, ob es sich bei den Fahrten, die der Arbeitnehmer unternimmt, überhaupt um Fahrten handelt, für die die Entfernungspauschale gilt.
Hinweis: Der Koalitionsvertrag von CDU/SPD sieht vor, die Entfernungspauschale ab dem 1. Entfernungskilometer generell auf 0,38 € anzuheben. Es ist allerdings noch offen, ob bzw. wann dies erfolgen soll.
Land- und Forstwirtschaft: Mietwert einer Altenteilwohnung
Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs gegen Altenteilleistungen
Der Kläger hatte im Rahmen eines notariellen Übergabevertrags den landwirtschaftlichen Betrieb übernommen und sich verpflichtet eine Altenteilwohnung zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug verpflichtete er sich zu Versorgungsleistungen, darunter die Übernahme von Nebenkosten und die Zahlung eines monatlichen Taschengelds. Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gegen Versorgungsleistungen übertragen, ist strittig, ob der Mietwert der Altenteilwohnung als Sonderausgaben abgezogen werden darf.
Praxis-Beispiel:
Ein Vater übertrug seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf seinen Sohn mit der Verpflichtung, dass dieser ihm lebenslänglich Versorgungsleistungen in Gestalt von Altenteilleistungen erbringt. Der Sohn machte in seiner Einkommensteuererklärung u.a. den Nutzungswert der Altenteilwohnung, an der sich der Vater ein dingliches Wohnrecht vorbehalten hatte, als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug des Mietwerts ab, weil bei der Wohnungsüberlassung an den Übergeber nach Auffassung der Finanzverwaltung nur die mit der Nutzungsüberlassung tatsächlich zusammenhängenden Aufwendungen anzusetzen sind. Hierzu gehörten insbesondere Aufwendungen für Sachleistungen wie Strom, Heizung, Wasser und Instandhaltungskosten, zu denen der Übernehmer aufgrund einer klaren und eindeutigen Bestimmung im Übertragungsvertrag verpflichtet ist.
Das Finanzgericht Nürnberg ist der Verwaltungsauffassung nicht gefolgt. Für das Realsplitting lässt die Rechtsprechung des BFH ausdrücklich zu, auch den Nutzungswert als Sonderausgabe abzuziehen (Urteil vom 16.6.2021, X R 3/20). In Anlehnung an die zum Realsplittung ergangene Rechtsprechung sieht das Finanzgericht in der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung eine "Naturalversorgungsleistung", die einer geldwerten Sachleistung (Ausgabe) gleichzusetzen ist.
Das Finanzgericht Nürnberg hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Die Revision wurde eingelegt und ist anhängig (Aktenzeichen beim BFH: X R 5/25). Fazit: Vergleichbare Fälle sollten unbedingt offengehalten werden.
Urlaubsanspruch für Minijobber
Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz und beträgt bei einer
- 6-Tage-Woche: 24 Urlaubstage im Jahr
- 5-Tage-Woche: 20 Urlaubstage im Jahr
Besteht ein Tarifvertrag, der mehr Urlaub vorsieht, dann gilt der tarifliche Anspruch.
Wichtig! Entscheidend ist nicht die Zahl der Stunden, sondern die Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Grundsätzlich sollten Minijobber ihren Urlaub selbst planen können. In Ausnahmefällen (etwa bei Betriebsferien) kann der Arbeitgeber festlegen, wann der Urlaub genommen werden muss. Dabei muss jedoch ein Teil des Jahresurlaubs frei planbar bleiben.
Der Urlaub sollte im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ins nächste Jahr ist nur möglich, wenn beispielsweise dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen. Nicht in Anspruch genommener Urlaub verfällt sonst zum 31. März des Folgejahres.
Ein Urlaubsanspruch besteht auch dann, wenn der Minijob ausschließlich am Wochenende ausgeübt wird. Entscheidend ist, an wie vielen Tagen pro Woche gearbeitet wird, nicht an welchen.
Berechnung:
Viele Minijobber arbeiten nur an bestimmten Tagen pro Woche. Deshalb wird der Mindesturlaub je nach Anzahl der Arbeitstage pro Woche wie folgt berechnet: Anzahl der individuellen Arbeitstage pro Woche × 24 Tage Mindesturlaub : 6 Arbeitstage pro Woche
Arbeiten Minijobber unterschiedlich oft in der Woche, wird der Urlaubsanspruch anhand der tatsächlichen Arbeitstage pro Jahr berechnet. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch lässt sich dann wie folgt berechnen: Urlaubsanspruch pro Jahr x Anzahl der individuellen Arbeitstage pro Jahr : 260 bzw. 312. Wird im Unternehmen allgemein an 5 Tagen in der Woche gearbeitet, wird von insgesamt 260 Arbeitstagen im Jahr ausgegangen. Bei einer Sechs-Tage-Woche werden 312 Arbeitstage im Jahr angesetzt. Verbleibt bei der Berechnung ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet. Beginnt oder endet der Minijob während eines laufenden Jahres, beträgt der Urlaubsanspruch anteilig 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Beschäftigung.
Kann Urlaub im Minijob nicht in Anspruch genommen werden, stellt sich die Frage, ob alternativ ein finanzieller Ausgleich erfolgen kann. Da eine Abgeltung des Urlaubs während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses im Bundesurlaubsgesetz nicht vorgesehen ist, ist das nicht so einfach möglich, weil der Urlaub im laufenden Kalenderjahr in Anspruch genommen werden sollte, da er zur Erholung dient. Diesen Zweck erfüllt eine Urlaubsabgeltung nicht. Anders ist es, wenn das Arbeitsverhältnis unerwartet endet und Urlaubstage nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Dann müssen Arbeitgeber diesen entsprechend abgelten. Das bedeutet, dass die nicht genommenen Urlaubstage am Ende der Beschäftigung ausgezahlt werden müssen.
Krankheit im Urlaub: Erkranken Minijobber während ihres Urlaubs, muss der Arbeitgeber unverzüglich über die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit informiert werden. Dann gehen die Urlaubstage nicht verloren. Die Tage der Arbeitsunfähigkeit werden später als Urlaubstage wieder gutgeschrieben.
Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld im Minijob
Während des Urlaubs muss der Lohn weitergezahlt werden (= Urlaubsentgelt). Zusätzlich kann es – als freiwillige Zahlung zum Urlaub – Urlaubsgeld geben. Die Höhe des Urlaubsentgelts richtet sich nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Zahlungen für Überstunden, die der Minijobber oder die Minijobberin während der Urlaubszeit verrichtet hätte, werden bei der Berechnung der Höhe des Urlaubsentgelts nicht berücksichtigt. Auf Urlaubsgeld gibt es keinen gesetzlichen Anspruch, sondern es ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers bzw. Teil einer tariflichen Regelung.
Verdienstgrenze: Wird die durchschnittliche monatliche Verdienstgrenze von 556 € mit der Zahlung des Urlaubsgelds überschritten, wird der Minijob sozialversicherungspflichtig. Deshalb ist es wichtig, dass Arbeitgeber ein vereinbartes oder geplantes Urlaubsgeld bereits in die vorausschauende Ermittlung der Verdienstgrenze mit einbeziehen.
Geplante Neuregelung bei der degressiven Abschreibung ab dem 30.06.2026
Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden in der Regel gleichmäßig verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzung abgeschrieben (= lineare Abschreibung). Nunmehr soll die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erneut eingeführt werden. Damit ergibt sich die Situation, dass die degressive Abschreibung (= degressive Buchwertabschreibung) steuerlich
- für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gilt,
- die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt werden, und zwar
- in Höhe des 3-fachen der linearen Abschreibung
- bis maximal 30% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung wird die Abschreibung mit dem 3-fachen (maximal 30%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet und anschließend vom jeweiligen Buchwert. Das bedeutet, dass diese Abschreibung am Anfang deutlich höher ausfällt als die lineare Abschreibung.
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat am 2.7.2025 einen Kopierer für netto 4.900 € angeschafft, den er nach der amtlichen Abschreibungstabelle über 7 Jahre abschreiben muss. Die Abschreibung beträgt
linear: 4.900 € : 7 Jahre = 700 € pro Jahr
degressiv: 700 € x 3 = 2.100 €, maximal 30% von 4.900 € = 1.470 €.
Anschaffungskosten 2025 | 4.900,00 € | |
Abschreibung maximal 30% von 4.900 € = | ||
1.470 € : 12 x 6 Monate = | 735,00 € | |
Buchwert am 31.12.2025 | 4.165,00 € | |
Abschreibung 2026: 4.165 € x 30% = | 1.249,50 € | |
Buchwert am 31.12.2025 | 2.919,50 € | |
Abschreibung 2027 | 875,85 € | |
Buchwert 31.12.2028 | 2.043,65 € | usw. |
Für Wirtschaftsgüter, die ein Unternehmer in der Zeit vom 1.7.2025 bis zum 31.12.2027 anschafft oder herstellt, hat er die Wahl zwischen linearer oder degressiver Abschreibung. Hat er sich für
- die lineare Abschreibung entschieden, ist ein nachträglicher Wechsel zur degressiven Abschreibung nicht zulässig,
- die degressive Abschreibung entschieden, kann er jederzeit zur linearen Abschreibung wechseln. Um das Wirtschaftsgut vollständig abschreiben zu können, muss er sogar (spätestens im letzten Jahr der Nutzungsdauer) zur linearen Abschreibung wechseln.
Bei Wirtschaftsgütern, bei denen der Unternehmer die degressive Abschreibung wählt, ist es sinnvoll in dem Jahr zur linearen Abschreibung zu wechseln, in dem die lineare Abschreibung vorteilhafter ist. Die lineare Abschreibung ist zu ermitteln, indem der jeweilige Buchwert durch die verbleibende Restlaufzeit (Restnutzungsdauer) geteilt wird.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Bestätigung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hinsichtlich der Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert.
Abschnitt 18e.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) wird geändert und es wird klargestellt, dass Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern nach § 18e UStG ausschließlich über die vom Bundeszentralamt für Steuern im Internet bereitgestellte Online-Abfrage durchgeführt werden können.
Bundesrat: Neuregelung für Elektrofahrzeuge
Die 1%-Regelung ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (= reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage (= Bruttolistenpreis) anzusetzen. Dies gilt jedoch nur bei Anschaffungen
- bis zum 31.12.2023, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 € beträgt,
- ab dem 1.1.2024, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 70.000 € beträgt und
- geplant für Anschaffungen ab dem 1.7.2025, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 100.000 € beträgt.
In den vorgenannten Fällen sind bei der Fahrtenbuchregelung die anteiligen Kosten anzusetzen, wobei die Abschreibung, die Miete oder die Leasingraten nur mit einem Viertel anzusetzen sind. Dies gilt entsprechend auch bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer.
Zusätzlich soll für Neuzulassungen von Elektrofahrzeugen ohne CO2-Emissionen ab dem 1.7.2025 bis Ende 2028 anstelle der normalen Abschreibung eine Sonderabschreibung eingeführt werden, die wie folgt gestaffelt sein soll:
- im Jahr der Anschaffung (also im ersten Jahr) 75%
- im zweiten Jahr 10%
- im dritten Jahr 5%
- im vierten Jahr 5%
- im fünften Jahr 3% und
- im sechsten Jahr 2%.
Aus- oder Fortbildungskosten: Höhe des Abzugs
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte 2019 über mehrere Verfassungsbeschwerden entschieden, bei denen es darum ging, ob es gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt, wenn Aufwendungen für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Das BVerfG hat entschieden, dass die derzeit bestehenden Regelungen verfassungsgemäß sind. Es verstößt also nicht gegen das Grundgesetz, wenn Aufwendungen für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.
Fazit: Steuerlich ist nach wie vor die Unterscheidung zwischen Fortbildungskosten und Ausbildungskosten wesentlich, weil
- Fortbildungskosten ohne Einschränkung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können. Für den, der bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hat, ist jede weitere Berufsausbildung (also auch ein Erststudium) als Fortbildung einzustufen,
- die Kosten für die eigene Berufsausbildung (erste Berufsausbildung) bis zu 6.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden können und
- Kosten für die eigene Berufsausbildung (erste Berufsausbildung), die über 6.000 € im Kalenderjahr hinausgehen, steuerlich nicht abgezogen werden dürfen.
Abgrenzung: Grundsätzlich gilt, dass immer dann, wenn bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen worden ist, jede weitere Berufsausbildung (also auch ein Erststudium) als Fortbildung einzustufen ist. Die Abgrenzung sieht wie folgt aus:
- Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder für ein Studium sind nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen worden ist.
- Ein Werbungskostenabzug ist auch dann möglich, wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
- Eine Berufsausbildung oder ein Studium liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung stattfindet und mit einer Abschlussprüfung endet.
- Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn diese auf der Grundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.
- Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.
- Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch derjenige abgeschlossen, der die Abschlussprüfung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
Was als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden darf, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören z. B. Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Arbeitsmittel, Fachliteratur, Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort, Mehraufwendungen für Verpflegung und Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung. Die Regelungen zur Entfernungspauschale und zum häuslichen Arbeitszimmer gelten hier entsprechend.
Geplante Steuerentlastungen für die Wirtschaft
Der Gesetzentwurf des BMF, der der Deutschen Presse-Agentur in Berlin vorliegt, sieht einen sogenannten "Investitions-Booster" vor. Dieser Gesetzentwurf wird derzeit zwischen den Bundesministerien abgestimmt und soll möglichst schnell dem Bundestag zugeleitet werden. Danach sollen Unternehmen bewegliche Güter wie Maschinen in diesem und den kommenden beiden Jahren mit jeweils maximal 30% von der Steuer absetzen können. Die Neuregelung soll für Investitionen ab dem 1.7.2025 und vor dem 1.1.2028 greifen.
Wenn der sogenannte Booster ausgelaufen ist, soll ab 2028 die Körperschaftsteuer von derzeit 15% um einen Prozentpunkt pro Jahr sinken – und zwar bis auf 10% im Jahr 2032. Dies soll den Unternehmen langfristige Planungssicherheit geben und den Standort Deutschland aufwerten. Die Gesamtsteuerbelastung für Unternehmen soll von derzeit knapp 30% auf knapp 25% im Jahr 2032 sinken.
Zudem soll der Steuersatz für Gewinne sinken, die nicht ausgeschüttet werden, sondern im Unternehmen bleiben, wo sie damit für Investitionen zur Verfügung stehen. Schließlich soll die steuerliche Forschungsförderung ausgeweitet werden, damit Unternehmen mehr in Forschung und Entwicklung investieren.
Steuervorteile für betriebliche Elektroautos: Der Kauf eines reinen Elektroautos soll für Unternehmen steuerlich attraktiver werden. Wer sich ein neues betrieblich genutztes Elektroauto anschafft, soll demnach im Jahr des Kaufs 75% der Kosten von der Steuer absetzen können. Darüber hinaus sollen die Steuerregelungen für Elektroautos als Dienstwagen günstiger gestaltet werden. Im Jahr, das auf den Kauf folgt, sollen sich dann noch 10% absetzen lassen, im zweiten und dritten Folgejahr jeweils 5%, im vierten Folgejahr 3% und im fünften Folgejahr 2%. Die Sonderregelung soll für Käufe nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 gelten.
Fazit: Der Referentenentwurf mit den Einzelheiten wird erst nach der Abstimmung zwischen den Bundesministerien vorliegen. Wer den Kauf eines E-Autos als Firmenwagen jetzt plant, sollte mit dem Kauf sinnvollerweise bis nach dem 30.6.2025 warten.
Umsatzsteuer: Reitunterricht als Freizeitgestaltung
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Erteilung von Reitunterricht nicht von der Umsatzsteuer befreit ist. Ausnahme: Der Unterricht dient der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger begehrte die Steuerbefreiung verschiedener Reitkurse für Kinder und Jugendliche auf seinem Reiterhof. In der "Ponygruppe" wurden Kinder und Jugendliche, bei "Klassenfahrten" im Umgang mit Pferden unterrichtet. Zudem wurden Kurse für eine "Große Pferdegruppe" angeboten, die auf das Ablegen von Leistungsabzeichen gerichtet waren. Die unterrichteten Kinder und Jugendlichen wurden überdies verpflegt und übernachteten teilweise auch auf dem Reiterhof.
Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, dass sämtliche Leistungen steuerpflichtig sind. Das Finanzgericht sah dies allerdings größtenteils anders. Die Umsätze seien insoweit steuerfrei, als sie auf die Beherbergung und Verpflegung sowie auf den Teil des Reitunterrichts entfielen, mit dem die formalen Voraussetzungen dafür erlangt werden können, später den Beruf des Turniersportreiters auszuüben ("Große Pferdegruppe").
Der BFH hat sich der Entscheidung des Finanzgerichts nicht in allen Teilen angeschlossen. Er hat klargestellt, dass es sich bei der Beherbergung und Verpflegung von Kindern und Jugendlichen um selbständige steuerbare Leistungen neben dem Reitunterricht handelt. Er hat weiter hervorgehoben, dass Reitunterricht (als spezialisierter Unterricht) kein "Schul- und Hochschulunterricht" ist. Entsprechendes ist bereits für Segel-, Fahr-, Schwimm-, Jagd- und Tanzschulen entschieden worden. Die Einstufung von Reitunterricht als "Ausbildung" oder "Fortbildung" kommt nach Auffassung des BFH nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Reitunterricht, der typischerweise der Freizeitgestaltung dient, ist in der Regel keine Ausbildung oder Fortbildung, weil er nicht auf einen bestimmten Beruf vorbereitet. Die Auffassung des BFH ist insoweit strenger als die Auffassung der Finanzverwaltung zu Ballett-, Tanz- oder Musikunterricht (Abschnitt 4.21 Abs. 8 UStAE). Die Kurse der "Ponygruppe" und für Schulklassen im Rahmen der "Klassenfahrten" sind daher umsatzsteuerpflichtig. Aber! Bei den Kursen der "Großen Pferdegruppe" lagen hingegen die strengen Voraussetzungen für eine Ausnahme vor, da zahlreiche Teilnehmer später Turniersportreiter wurden. Diese Kurse sind folglich umsatzsteuerfrei.
Hinsichtlich der Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen für die Kinder und Jugendlichen hat der BFH ausgeführt, dass die hierfür seinerzeit geltende Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 23 UStG a.F.) nur dann in Betracht kommt, wenn eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter vorliegt. Der Kläger konnte eine solche Anerkennung nicht vorweisen. Seit dem 1.1.2020 können nur noch die Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben umsatzsteuerbefreit sein, was der Kläger eben nicht ist.
Voraussetzungen für „Switch-over“ (Steueranrechnungsmethode)
Der Bundesfinanzhof hat zu einer praxisrelevanten Frage des internationalen Steuerrechts entschieden. Der in § 20 Abs. 2 des Außensteuergesetzes (AStG) geregelte Wechsel in der Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von bestimmten Auslandsgewinnen erfordert, dass der Steuerinländer die Auslandsgesellschaft beherrscht, die die Gewinne erzielt.
Praxis-Beispiel:
Geklagt hatte eine deutsche Kapitalgesellschaft, die zu 30% und damit nicht mehrheitlich an einer in den USA ansässigen Personengesellschaft beteiligt war. Diese Gesellschaft erzielte Gewinne aus der internationalen Vergabe von Lizenzen. Die Gewinne wurden der Klägerin im Umfang ihrer Gesellschaftsbeteiligung zugerechnet. In den USA zahlte sie hierauf nur geringe Steuern. Das in den Streitjahren 2007 bis 2009 geltende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den USA und Deutschland sah vor, dass Gewinne aus ausländischen Betriebsstätten in Deutschland von der Steuer freizustellen waren. Das Finanzamt nahm die geringe steuerliche Belastung in den USA aber zum Anlass, die Auslandsgewinne dennoch der deutschen Körperschaftsteuer zu unterwerfen und eine doppelte steuerliche Belastung durch Anrechnung der gezahlten US-Steuer zu vermeiden. Zu diesem Wechsel ("Switch-over") von der Freistellungsmethode zur Anrechnungsmethode sah sich das Finanzamt durch die Regelung in § 20 Abs. 2 AStG berechtigt. Das Finanzgericht hielt dies für rechtlich falsch.
Der Bundesfinanzhof (BFH) schloss sich der Sichtweise des Finanzgerichts an und wies die Revision des Finanzamts zurück. § 20 Abs. 2 AStG dient der Missbrauchsverhinderung. Inländische Steuerpflichtige sollen die Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung für bestimmte ausländische Einkünfte (§§ 7 ff. AStG) nicht dadurch umgehen, dass sie anstelle einer von ihnen beherrschten Kapitalgesellschaft eine Betriebsstätte im niedrig besteuernden Ausland zwischenschalten. Auch die Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft gilt als Betriebsstätte. Wegen der insoweit bezweckten Gleichstellung von Betriebsstätten (Personengesellschaften) und Kapitalgesellschaften hielt es der BFH für erforderlich, dass die inländische Gesellschaft – anders als die Klägerin – die ausländische Personengesellschaft rechtlich oder tatsächlich beherrscht. Andernfalls würden selbst Kleinstbeteiligungen zur Anwendung des § 20 Abs. 2 AStG führen, obwohl dies im wirtschaftlich vergleichbaren Fall einer zwischengeschalteten ausländischen Kapitalgesellschaft ausgeschlossen wäre.
Fazit: Ein nationaler "Switch-over" zur Steueranrechnungsmethode setzt die Beherrschung der Auslandsgesellschaft voraus.
Grundstücksübertragung als Spekulationsgewinn
Wird ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen und übernimmt der neue Eigentümer die auf dem Grundstück lastenden Schulden, liegt ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vor.
Praxis-Beispiel:
Ein Vater hatte im Jahr 2014 ein Grundstück für 143.950 € erworben und teilweise fremdfinanziert. Im Jahr 2019 übertrug er das Grundstück auf seine Tochter. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Grundstück einen Wert von 210.000 €. Die Tochter übernahm die am Übertragungstag bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 115.000 €.
Das Finanzamt teilte ausgehend vom Verkehrswert im Zeitpunkt der Übertragung den Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auf. Soweit das Grundstück unter Übernahme der Verbindlichkeiten entgeltlich übertragen worden war, besteuerte es den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest.
Der BFH hat die vom Finanzamt vorgenommene Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden bestätigt. Wird ein Wirtschaftsgut übertragen und werden zugleich damit zusammenhängende Verbindlichkeiten übernommen, liegt regelmäßig ein teilentgeltlicher Vorgang vor. In diesem Fall erfolgt eine Aufteilung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil. Wird das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterliegt der Vorgang hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.
Umsatzsteuer in der Systemgastronomie
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Burger im Spar-Menu nicht teurer sein darf, als der einzeln verkaufte Burger. Eine Methode zur Aufteilung des Verkaufspreises eines Spar-Menüs, die dazu führt, dass auf ein Produkt des Spar-Menüs (z. B. Burger) ein anteiliger Verkaufspreis entfällt, der höher ist als der Einzelverkaufspreis ist daher nicht sachgerecht.
Praxis-Beispiel:
Im Urteilsfall betrieben zwei GmbHs als Franchisenehmerinnen Schnellrestaurants, in denen u.a. Spar-Menüs (z. B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft wurden. Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich dabei, wie der BFH bestätigt hat, um zwei Lieferungen:
- Die Lieferung des Getränks unterliegt dem Regelsteuersatz (19%) und
- die Lieferung der Speisen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz (7%).
Seit dem 1.7.2014 teilten die beiden GmbHs den Gesamtpreis des Spar-Menüs nach der "Food-and-Paper"-Methode auf die Speisen und das Getränk auf. Die Aufteilung erfolgt dabei anhand des Wareneinsatzes, das heißt der Summe aller Aufwendungen für die Speisen bzw. für das Getränk. Da in der Gastronomie die Gewinnspanne auf Getränke typischerweise deutlich höher ist als die Gewinnspanne auf Speisen, ergäbe sich hieraus typischerweise eine niedrigere Umsatzsteuer als bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen. Das Finanzamt hielt die Aufteilung nach der "Food-and-Paper"-Methode für unzulässig, weil sie nicht so einfach sei, wie eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen und außerdem nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe. Das Finanzgericht hielt die "Food-and-Paper"-Methode hingegen für zulässig.
Der BFH folgte der Auffassung des Finanzgerichts im Ergebnis nicht. Er führte zwar zunächst aus, dass – entgegen der Auffassung des Finanzamts – der Unternehmer nicht immer die einfachstmögliche Methode anwenden muss. Wenn eine andere Methode zumindest ebenso sachgerecht ist, wie die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen, darf er auch die andere Methode anwenden.
Der BFH erkannte die "Food-and-Paper"-Methode gleichwohl nicht an, weil sie in manchen Fällen dazu führt, dass der Preis eines Burgers mit einem hohen Wareneinsatz im Menü über dem Einzelverkaufspreis des Burgers liegen würde. Es widerspricht aus Sicht des BFH der wirtschaftlichen Realität, dass der Verkaufspreis eines Produkts in einem mit Rabatt verkauften Menü höher sein könnte als der Einzelverkaufspreis. Eine Methode, die dazu führt, ist nicht sachgerecht.
Daneben hat der BFH in seinem nicht amtlich veröffentlichten Urteil vom 22.01.2025 – XI R 22/22 in einem gleich gelagerten Fall eine ähnliche Methode ebenfalls nicht anerkannt.
Steuertermine Juni 2025
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.
Hinweis: Dauerfristverlängerungen müssen jährlich erneuert werden.
Für den Monat Mai 2025:
Art der Abgabe | Abgabe- und Fälligkeitstermin |
---|---|
Umsatzsteuer-Voranmeldung
|
10.06.2025 |
Zusammenfassende Meldung | 25.06.2025 |
Sozialversicherung | 28.05.2025 |
Lohnsteuer-Anmeldung | 10.06.2025 |
Für den Monat Juni 2025:
Art der Abgabe | Abgabe- und Fälligkeitstermin |
---|---|
Umsatzsteuer-Voranmeldung
|
10.07.2025 11.08.2025 |
Zusammenfassende Meldung | 25.07.2025 |
Sozialversicherung | 26.06.2025 |
Lohnsteuer-Anmeldung | 10.07.2025 |
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
- bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
- bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
- dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.