Die amtliche Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter unterscheidet nicht zwischen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor und Elektrofahrzeugen bzw. Plug-In-Hybridfahrzeugen. Finanzgerichte gehen bei einem Pkw nicht von der amtlichen Nutzungsdauer aus, sondern legen grundsätzlich 8 Jahre und eine Kilometerleistung von 120.000 km zugrunde. Legt das Finanzamt z. B. bei einem 5 Jahre alten Pkw eine Restnutzungsdauer von 3 Jahren zugrunde, kann sich der Unternehmer dagegen nicht erfolgreich wehren. Eine Klage beim Finanzamt lohnt sich nur, wenn das Finanzamt von einer Gesamtnutzungsdauer ausgeht, die weit über 8 Jahre hinausgeht.

Praxis-Beispiel:
Der Unternehmer hat einen 5 Jahre alten Pkw gekauft und möchte den Kaufpreis sofort im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgaben abziehen. Das Finanzamt ist damit nicht einverstanden und legt bei dem 5 Jahre alten Pkw eine Restnutzungsdauer von 3 Jahren zugrunde. Der Unternehmer kann sich dagegen nicht erfolgreich wehren. Bei einer Klage gegen das Finanzamt würden die Finanzgerichte von einer Gesamtnutzungsdauer von mindestens 8 Jahren ausgehen, so dass die vom Finanzamt geschätzte 3-jährige Restnutzungsdauer anerkannt wird.

Ein wertbeeinflussender Faktor bei Elektrofahrzeugen bzw. bei Plug-In-Hybridfahrzeugen ist das Batteriesystem, weil dessen Erneuerung mit hohen Kosten verbunden ist. Es stehen keine repräsentativen Erfahrungen zur Verfügung, um die Lebensdauer von Batteriesystemen zutreffend einschätzen zu können. Somit besteht zurzeit keine Möglichkeit den Faktor "Batteriesystem" bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer zu berücksichtigen.

Fazit: Eine Gewinnauswirkung kann somit erst eintreten, wenn das Batteriesystem erneuert werden muss bzw. das Elektrofahrzeug entnommen oder veräußert wird.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 12/92 | 10-12-1992