Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf des Wachstumschancengesetzes sind in der Fassung, die der Bundestag dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt hat, Änderungen enthalten, die erst Inkrafttreten können, nachdem der Bundesrat zugestimmt hat. 

Wird ein Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit) kann er seine Mehraufwendungen für Verpflegung nur in Höhe der gesetzlich festgelegten Verpflegungspauschalen als Werbungskosten abziehen. Die als Werbungskosten abzugsfähigen inländischen Verpflegungspauschalen sollen ab 2024 für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 28 € auf 32 € angehoben (bisher: von 28 € auf 30 €). Die als Werbungskosten abzugsfähigen inländischen Verpflegungspauschalen für den An- oder Abreisetag werden von jeweils 14 € auf 16 € (statt 15 €) angehoben. 

Die inländischen Verpflegungspauschalen werden auch für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, ebenfalls von 14 € auf 16 € angehoben. Die erhöhte Verpflegungspauschale gilt entsprechend auch für Selbstständige und Unternehmer. 

Fazit: In der nunmehr vorliegenden Fassung, über die der Bundesrat zu entscheiden hat, werden ab 2024 die abzugsfähigen von 28 € auf 32 € bzw. von 14 € auf 16 € angehoben.

Neu ist: dass die Pauschale für die Übernachtung in einem Kraftfahrzeug (LKW) während einer auswärtigen Tätigkeit des Arbeitnehmers von bisher 8 € ab 2024 auf 9 € erhöht wird. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer für die auswärtige Tätigkeit eine Verpflegungspauschale beanspruchen kann.

Quelle:Sonstige | Sonstige | Artikel 5 des Wachstumschancengesetzes – Entwurf | 23-11-2023